4 Mit begründetem Beschluss der Kammer vom 3.2.2017 wurde die Straf- und Zivilklägerin darauf aufmerksam gemacht, dass das gewährte Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege bis zu einem allfälligen Widerruf auch für das oberinstanzliche Verfahren gelte (Ziff. 3). Der Termin für die oberinstanzliche Hauptverhandlung wurde für den 22.8.2017 bis 24.8.2017 angesetzt (Ziff. 4). Das Gesuch um Konfrontationsvermeidung zwischen dem Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin wurde gutgeheissen (Ziff. 5; pag. 404 ff.).