375 f.). Am 15.11.2016 erklärte C.________ (nachfolgend die Straf- und Zivilklägerin), amtlich vertreten durch Fürsprecherin D.________, weder die Anschlussberufung noch beantragte sie ein Nichteintreten auf die Berufung. Fürsprecherin D.________ stellte ein Gesuch um Konfrontationsvermeidung mit dem Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung. Ferner machte sie geltend, die Straf- und Zivilklägerin werde nach wie vor durch den Sozialdienst unterstützt. Sie gehe demnach davon aus, das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege gelte auch für das oberinstanzliche Verfahren (pag. 377 ff.).