Vollzugs der Freiheitsstrafe von sechs Monaten sei zu verzichten. Die Kosten für das Widerrufsverfahren seien dem Beschuldigten nicht aufzuerlegen. Der Beschuldigte sei nicht zu verpflichten, die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin sowie die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu bezahlen. Zudem habe der Beschuldigte weder Schadenersatz noch Genugtuung zu leisten (pag. 364 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 4.11.2016 mit, sie erkläre weder die Anschlussberufung noch beantrage sie ein Nichteintreten auf die Berufung (pag. 375 f.).