VI des erstinstanzlichen Dispositivs. Er beantragte, der Beschuldigte sei von den Anschuldigungen der mehrfachen Freiheitsberaubung, der versuchten Nötigung, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen Tätlichkeiten, der mehrfachen Beschimpfung, der mehrfachen Sachbeschädigung, des geringfügigen Diebstahls sowie der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz (AuG; SR 142.20), begangen durch die Missachtung einer Ein- sowie Ausgrenzungsverfügung, freizusprechen. Auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kriens 1 vom 26.8.2013 gewährten bedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe von sechs Monaten sei zu verzichten.