3 VII. Weiter wird verfügt: 1. Wird eine schriftliche Begründung notwendig, erhöhen sich die Verfahrenskosten um CHF 1‘200.00. 2. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG).