Der Schadenersatz beinhaltet u.a. Wegkosten für die Anreise an die Hauptverhandlung vom 27.06.2016, ausmachend CHF 10.20, sowie Honoraraufwendungen im Umfang von CHF 552.30 (Rechnung Fürsprecherin D.________ vom 20.06.2016). Falls diese Kosten von der Opferhilfe des Kantons Bern beglichen werden, reduziert sich die Schadenersatzforderung von C.________ entsprechend. 2. Zur Bezahlung von CHF 2‘500.00 Genugtuung, zuzüglich 5 % Zins seit dem 31.07.2014 an die Privatklägerin C.________. 3. Soweit weitergehend wird die Zivilklage abgewiesen. 4. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine separaten Verfahrenskosten ausgeschieden.