Der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Kriens 1 vom 26.08.2013 für eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten (abzüglich 26 Tage Untersuchungshaft) gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Die Strafe ist zu vollziehen. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 150.00 werden A.________ auferlegt. V. [Amtliche Entschädigungen] VI. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 49 OR sowie Art. 126 StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 975.95 Schadenersatz, zuzüglich 5 % Zins seit dem 31.07.2014 an die Privatklägerin C.________.