2 und in Anwendung der Art. 22 Abs. 1, 30, 34, 40, 42, 44, 47, 49 Abs. 1 und 2, 51, 106, 126 Abs., 1 i.V.m. Abs. 2 Bst. c, 139 Ziff. 1 i.V.m. 172ter, 144 Abs. 1, 177 Abs. 1, 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Bst. b, 181, 183 Ziff. 1 StGB; Art. 119 Abs. 1 AuG; Art. 426 Abs. 1 StPO; verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten; Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Die Polizeihaft von 2 Tagen wird an die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend total CHF 100.00.