wegen Beschimpfung, angeblich begangen in der Zeit von August 2014 bis am 10.03.2015 in E.________ zN von C.________ wird mangels gültigen Strafantrags eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz durch rechtswidrigen Aufenthalt, angeblich begangen in der Zeit vom 01.08.2013 bis 24.09.2015 in F.________, E.________, Bern, Luzern; ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten.