Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 16 351+352 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. Oktober 2018 Besetzung Oberrichterin Bratschi (Präsidentin), Oberrichter Aebi, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiberin Bank Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt und Notar B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern und C.________ amtlich vertreten durch Fürsprecherin D.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand Freiheitsberaubung, versuchte Nötigung, Drohung etc. sowie Wi- derrufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 27.06.2016 (PEN 2015 1031 + 1032) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht) erkannte mit Urteil vom 27.6.2016 Folgendes (pag. 231 ff.): I. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Beschimpfung, angeblich begangen in der Zeit von August 2014 bis am 10.03.2015 in E.________ zN von C.________ wird mangels gültigen Strafantrags eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz durch rechtswidrigen Aufenthalt, angeblich begangen in der Zeit vom 01.08.2013 bis 24.09.2015 in F.________, E.________, Bern, Luzern; ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. III. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Freiheitsberaubung, mehrfach begangen in der Zeit von August 2014 bis am 11.06.2015 in E.________ zN C.________; 2. der versuchten Nötigung, begangen im Jahr 2015 in E.________ zN C.________; 3. der Drohung, mehrfach begangen in der Zeit von August 2014 bis am 23.07.2015 in E.________ zN C.________; 4. der Tätlichkeiten, mehrfach begangen in der Zeit von Juli 2013 bis am 11.06.2015 in F.________ und E.________ zN C.________; 5. der Beschimpfung, mehrfach begangen in der Zeit von 11.03.2015 bis am 11.06.2015 in E.________ zN C.________; 6. der Sachbeschädigung, begangen am 10./11.06.2015 in E.________ zN C.________ (Sach- schaden CHF 362.45); 7. des Diebstahls, geringfügig begangen am 10.06.2015 in Bern zN C.________ (Deliktsbetrag mindestens CHF 51.00); 8. der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz, begangen durch Missachtung einer Ein- sowie Ausgrenzungsverfügung am 23.07.2015 in E.________ und Luzern; 2 und in Anwendung der Art. 22 Abs. 1, 30, 34, 40, 42, 44, 47, 49 Abs. 1 und 2, 51, 106, 126 Abs., 1 i.V.m. Abs. 2 Bst. c, 139 Ziff. 1 i.V.m. 172ter, 144 Abs. 1, 177 Abs. 1, 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Bst. b, 181, 183 Ziff. 1 StGB; Art. 119 Abs. 1 AuG; Art. 426 Abs. 1 StPO; verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten; Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Die Polizeihaft von 2 Tagen wird an die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend total CHF 100.00. 3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 1‘200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 12 Tage festgesetzt, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staats- anwaltschaft 1 Kriens vom 26.08.2013. 4. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 5‘135.00 und Aus- lagen von CHF 715.00, insgesamt bestimmt auf CHF 5‘850.00 (exklusive Kosten für die amtliche Verteidigung). […] IV. Der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Kriens 1 vom 26.08.2013 für eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten (abzüglich 26 Tage Untersuchungshaft) gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Die Strafe ist zu vollziehen. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 150.00 werden A.________ auferlegt. V. [Amtliche Entschädigungen] VI. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 49 OR sowie Art. 126 StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 975.95 Schadenersatz, zuzüglich 5 % Zins seit dem 31.07.2014 an die Privatklägerin C.________. Der Schadenersatz beinhaltet u.a. Wegkosten für die Anreise an die Hauptverhandlung vom 27.06.2016, ausmachend CHF 10.20, sowie Honoraraufwendungen im Umfang von CHF 552.30 (Rechnung Fürsprecherin D.________ vom 20.06.2016). Falls diese Kosten von der Opferhilfe des Kantons Bern beglichen werden, reduziert sich die Schadenersatzforderung von C.________ entsprechend. 2. Zur Bezahlung von CHF 2‘500.00 Genugtuung, zuzüglich 5 % Zins seit dem 31.07.2014 an die Privatklägerin C.________. 3. Soweit weitergehend wird die Zivilklage abgewiesen. 4. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine separaten Verfahrenskosten ausgeschieden. 3 VII. Weiter wird verfügt: 1. Wird eine schriftliche Begründung notwendig, erhöhen sich die Verfahrenskosten um CHF 1‘200.00. 2. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 3. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erho- benen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erken- nungsdienstlicher Daten). […] 2. Berufung Gegen das erstinstanzliche Urteil vom 27.6.2016 meldete A.________ (nachfol- gend der Beschuldigte), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 4.7.2016 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 249). Mit Berufungserklärung vom 24.10.2016 beschränkte Rechtsanwalt B.________ die Berufung auf Ziff. III, Ziff. IV, Ziff. V und Ziff. VI des erstinstanzlichen Disposi- tivs. Er beantragte, der Beschuldigte sei von den Anschuldigungen der mehrfachen Freiheitsberaubung, der versuchten Nötigung, der mehrfachen Drohung, der mehr- fachen Tätlichkeiten, der mehrfachen Beschimpfung, der mehrfachen Sachbeschä- digung, des geringfügigen Diebstahls sowie der Widerhandlung gegen das Auslän- dergesetz (AuG; SR 142.20), begangen durch die Missachtung einer Ein- sowie Ausgrenzungsverfügung, freizusprechen. Auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kriens 1 vom 26.8.2013 gewährten bedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe von sechs Monaten sei zu verzichten. Die Kosten für das Widerrufs- verfahren seien dem Beschuldigten nicht aufzuerlegen. Der Beschuldigte sei nicht zu verpflichten, die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Straf- und Zi- vilklägerin sowie die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vol- len Honorar zu bezahlen. Zudem habe der Beschuldigte weder Schadenersatz noch Genugtuung zu leisten (pag. 364 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 4.11.2016 mit, sie erkläre weder die Anschlussberufung noch beantrage sie ein Nichteintreten auf die Beru- fung (pag. 375 f.). Am 15.11.2016 erklärte C.________ (nachfolgend die Straf- und Zivilklägerin), amt- lich vertreten durch Fürsprecherin D.________, weder die Anschlussberufung noch beantragte sie ein Nichteintreten auf die Berufung. Fürsprecherin D.________ stell- te ein Gesuch um Konfrontationsvermeidung mit dem Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung. Ferner machte sie geltend, die Straf- und Zi- vilklägerin werde nach wie vor durch den Sozialdienst unterstützt. Sie gehe dem- nach davon aus, das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege gelte auch für das oberinstanzliche Verfahren (pag. 377 ff.). 4 Mit begründetem Beschluss der Kammer vom 3.2.2017 wurde die Straf- und Zivil- klägerin darauf aufmerksam gemacht, dass das gewährte Recht zur unentgeltli- chen Rechtspflege bis zu einem allfälligen Widerruf auch für das oberinstanzliche Verfahren gelte (Ziff. 3). Der Termin für die oberinstanzliche Hauptverhandlung wurde für den 22.8.2017 bis 24.8.2017 angesetzt (Ziff. 4). Das Gesuch um Kon- frontationsvermeidung zwischen dem Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin wurde gutgeheissen (Ziff. 5; pag. 404 ff.). Die Parteien wurden am 6.2.2017 zur oberinstanzlichen Hauptverhandlung vorge- laden und es wurde die Zusammensetzung der Kammer bekannt gegeben (pag. 407 ff.). Am 17.8.2017 reichte Rechtsanwalt B.________ bzw. am 21.8.2017 Fürsprecherin D.________ eine vom Beschuldigten sowie der Straf- und Zivilklägerin am 16.7.2017/17.8.2017 unterzeichnete Vereinbarung zu den Akten. In dieser Verein- barung entschuldigte sich der Beschuldigte für sein Verhalten gegenüber der Straf- und Zivilklägerin während und nach ihrer Beziehung. Er versprach, die Straf- und Zivilklägerin künftig in Ruhe zu lassen und sie mit Anstand und Respekt zu behan- deln (Ziff. 1). Der Beschuldigte und die Straf- und Zivilklägerin einigten sich über ein Kontaktrecht zwischen dem Beschuldigten und seiner Tochter. Sie vereinbarten ein Rayon-, Annäherungs- und Kontaktverbot gegenüber der Straf- und Zivilkläge- rin (Ziff. 3). Die Straf- und Zivilklägerin ersuchte gestützt auf Art. 55a des Schweize- rischen Strafgesetzbuches (aStGB; SR 311.0; vgl. zum anwendbaren Recht Ziff. 13 hiernach) um Sistierung des Strafverfahrens wegen versuchter Nötigung, mehrfa- chen Drohungen und mehrfachen Tätlichkeiten (Ziff. 4). Sie zog die Strafanträge wegen mehrfacher Beschimpfung, Sachbeschädigung und geringfügigem Diebstahl zurück (Ziff. 5). Der Beschuldigte verpflichtete sich zur Bezahlung von Schadener- satz in der Höhe von CHF 975.95 zzgl. Zins zu 5% seit dem 31.7.2014, der Reise- kosten der Straf- und Zivilklägerin im Umfang von CHF 21.20 (Ziff. 6) sowie einer Genugtuung von CHF 2‘500.00 zzgl. 5% Zins seit 31.7.2014 (Ziff. 7). Des Weiteren wurde vereinbart, dass der Beschuldigte sämtliche erst- und oberinstanzlichen Ver- fahrenskosten betreffend die versuchte Nötigung, die mehrfachen Drohungen, die mehrfachen Tätlichkeiten, die mehrfachen Beschimpfungen, die Sachbeschädi- gung und den geringfügigen Diebstahl sowie die gesamten Parteikosten der Straf- und Zivilklägerin im erst- und oberinstanzlichen Verfahren übernehmen wird (Ziff. 8). Es wurde ersucht, die Entschädigungen der unentgeltlichen Rechtsbei- stände gerichtlich festzulegen (Ziff. 9) sowie die oberinstanzliche Hauptverhand- lung vom 22.8.2017 bis 24.8.2017 abzusetzen (Ziff. 10). Der Beschuldigte und die Straf- und Zivilklägerin verzichteten ferner auf eine persönliche Einvernahme der letzteren und beantragten die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens (Ziff. 11; pag. 460 ff.; pag. 463 ff.; pag. 467 ff.; pag. 472 ff.). Mit Kammerbeschluss vom 22.8.2017 wurde die vom Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin am 16.8.2017/17.8.2017 unterzeichnete Vereinbarung gerichtlich genehmigt (Ziff. 2). Die oberinstanzliche Hauptverhandlung wurde abgesetzt (Ziff. 3). Ferner wurde das Verfahren bezüglich mehrfacher Beschimpfung, Sach- beschädigung und geringfügigem Diebstahl eingestellt (Ziff. 4) und betreffend die versuchte Nötigung, die mehrfache Drohung und die mehrfachen Tätlichkeiten ge- 5 stützt auf Art. 55a aStGB sistiert (Ziff. 5). Betreffend die übrigen angeklagten Delik- te sowie das Widerrufsverfahren wurde das Verfahren ebenfalls sistiert (Ziff. 6; pag. 477 ff.). Innert der Frist nach Art. 55a Abs. 2 aStGB widerrief die Straf- und Zivilklägerin die Zustimmung zur Einstellung des Verfahrens wegen versuchter Nötigung, mehrfa- cher Drohung und mehrfachen Tätlichkeiten nicht. Daraufhin stellte die Kammer das Verfahren betreffend diese Delikte in Anwendung von Art. 55a Abs. 3 aStGB mit Beschluss vom 26.2.2018 ein (Ziff. 2 f.). Die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens wurde in Aussicht genommen und die Generalstaatsanwaltschaft wurde aufgefordert, innert Frist zu erklären, ob sie damit einverstanden sei (Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Ziff. 5 f.; pag. 481 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 1.3.2018 mit, sie sei mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden (pag. 485), weshalb die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 1.3.2018 dessen Durchführung anordne- te. Der Beschuldigte wurde aufgefordert, innert Frist eine schriftliche Berufungsbe- gründung einzureichen (pag. 486 f.). Am 19.3.2018 ersuchte Rechtsanwalt B.________ um Zustellung der amtlichen Ak- ten und um Mitteilung, ob die Straf- und Zivilklägerin betreffend die noch offenen Teile des Berufungsverfahrens eine Desinteresseerklärung eingereicht habe bzw. er bat, bei dieser sei nachzufragen, ob sie bereit sei, eine entsprechende Erklärung abzugeben (pag. 489 f.). Mit Verfügung vom 20.3.2018 stellte die Verfahrensleitung fest, dass bisher keine Desinteresseerklärung zu den Akten gegeben worden sei. Sie wies darauf hin, es sei der Straf- und Zivilklägerin freigestellt, eine solche innert nützlicher Frist zu den Akten zu geben. Ungeachtet dessen nehme das Berufungsverfahren seinen Fort- gang, weil es sich bei den verbleibenden zu überprüfenden Teilen des Berufungs- verfahrens um Offizialdelikte handle (pag. 492 f.). Nach viermaliger Fristverlängerung (pag. 489 ff.; pag. 496 ff.; pag. 500 ff.; pag. 504 ff.) reichte Rechtsanwalt B.________ am 20.6.2018 die schriftliche Berufungsbe- gründung ein (pag. 508 ff.). Die Verfahrensleitung setzte der Generalstaatsanwaltschaft sowie der Straf- und Zivilklägerin mit Verfügung vom 25.6.2018 Frist, um eine schriftliche Stellungnahme einzureichen. Ferner wurde den Parteien die Zusammensetzung der Kammer be- kannt gegeben (pag. 516 f.). Am 29.6.2018 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf die Einreichung einer Stellungnahme (pag. 520). Mit Eingabe vom 18.7.2018 fragte Rechtsanwalt B.________ bei der Verfahrenslei- tung nach, ob die Straf- und Zivilklägerin eine Vernehmlassung eingereicht habe und bat darum, ihn vor Abschluss des Verfahrens zur Einreichung einer Kostennote einzuladen (pag. 521; vgl. auch Eingabe vom 23.7.2018 pag. 523). 6 Fürsprecherin D.________ verzichtete mit Schreiben vom 26.7.2018 auf die Einrei- chung einer Stellungnahme. Sie reichte ihre Honorarnoten zu den Akten (pag. 525 ff.). Mit Verfügung vom 30.7.2018 wurde kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet. Die Parteien wurden aufgefordert, allfällige Schlussbemerkungen innert 10 Tagen einzureichen. Rechtsanwalt B.________ wurde zudem aufgetragen, innert gleicher Frist seine Honorarnote einzureichen (pag. 530 f.). Nach zweimaliger Fristerstreckung (pag. 533 ff.; pag. 537 ff. – mit Hinweis auf die letztmalige Fristerstreckung) wurde das am 11.9.2018 gestellte dritte Fristerstre- ckungsgesuch von Rechtsanwalt B.________ betreffend die Einreichung einer Stellungnahme (pag. 541) mit Verfügung vom 13.9.2018 abgewiesen. Rechtsan- walt B.________ wurde zudem aufgefordert, bis am 30.9.2018 eine detaillierte Kos- tennote einzureichen (pag. 543 f.). Bis zum heutigen Tag ist keine Kostennote von Rechtsanwalt B.________ eingegangen, weshalb die amtliche Entschädigung nach Erhalt der detaillierten Kostennote in einem separatem Beschluss ergehen wird. 3. Oberinstanzliche Beweisanträge und –massnahmen Mit Berufungserklärung vom 24.10.2016 beantragte Rechtsanwalt B.________, es sei eine psychiatrische Begutachtung des Beschuldigten durchzuführen (pag. 364 ff.). Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft als auch Fürsprecherin D.________ be- antragten am 4.11.2016 bzw. am 15.11.2016 die Abweisung dieses Antrags (pag. 375 f.; pag. 377 ff.). Mit begründetem Beschluss der Kammer vom 3.2.2017 wurde der Antrag abgewiesen (Ziff. 2; pag. 404 ff.). Am 9.8.2017 reichte Rechtsanwalt B.________ den Entscheid der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde (KESB) Mittelland Süd vom 10.4.2017 betreffend die Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Beschuldigten und seiner Tochter G.________ zu den Akten (pag. 436 ff.). Er beantragte, es sei ein Amtsbe- richt bei Frau H.________, der Beiständin der Tochter, einzuholen (pag. 434 f.). Auf entsprechende Aufforderung in der Verfügung vom 10.8.2017 (pag. 444 f.) reichte H.________ am 14.8.2017 die Kopie des der KESB eingereichten Berichts vom 5.8.2017 (pag. 447 f.) sowie die Rückmeldungen zu den einzelnen Besuchs- tagen (pag. 449 ff.) zu den Akten (pag. 446). Von Amtes wegen wurden ferner der Leumundsbericht vom 19.7.2017 (pag. 424 f.; pag. 431 f.) sowie der Strafregisterauszug vom 31.7.2017 (pag. 427 f.) eingeholt. 4. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte in der schriftlichen Berufungsbegründung vom 20.6.2018 die folgenden Anträge (pag. 508 ff.): 1. Ziff. III.1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 des Urteilsspruchs des Urteils vom 27. Juni 2016 des Regionalge- richts Bern-Mittelland seien aufzuheben. Der Beschuldigte sei von den Vorwürfen der mehrfachen Freiheitsberaubung, der versuchten Nötigung, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen Tätlichkeiten, der mehrfachen Beschimp- fung der mehrfachen Sachbeschädigung, des geringfügigen Diebstahls begangen am 10. Juni 2015 sowie der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz, begangen am 23. Juli 2015 durch 7 die Missachtung einer Ein- sowie Ausgrenzungsverfügung freizusprechen, insoweit das Verfah- ren noch nicht eingestellt ist. 2. Ziff. III.1, 2 und 4 des Urteilsspruchs vom 27. Juni 2016 betreffend Strafhöhe (Freiheitsstrafe, Geldstrafe und Übertretungsbusse) des Urteilsspruchs vom 27. Juni 2016 sowie Ziff. III.2 der Ur- teilsberichtigung vom 28. Juni 2016 (Schuldigsprechen) des Regionalgerichts Bern-Mittelland seien aufzuheben. 3. Ziff. III.2 der Urteilsberichtigung vom 28. Juni 2016 (Schuldigsprechen) des Regionalgerichts Bern-Mittelland sei aufzuheben. Der Beschuldigte sei nicht zu einer Geldstrafe von 10 Tagessät- zen zu Fr. 10.-- also Total Fr. 100. -- zu verurteilen und entsprechend ist es nicht nötig den Voll- zug dieser Geldstrafe aufzuschieben und eine Probezeit von 4 Jahren festzusetzen. Der Beschuldigte sei nicht zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten zu verurteilen. Der Beschuldigte sei nicht zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 10.-- zu verurteilen. Der Beschuldigte sei nicht zu einer Übertretungsbusse von Fr. 1‘200.-- zu verurteilen. Der Beschuldigte sei nicht zu verpflichten, die Verfahrenskosten zu übernehmen. Es sei keine Strafe auszufällen. 4. Ziff. IV.1 und 2 des Urteilsspruchs des Urteils vom 27. Juni 2016 des Regionalgerichts Bern- Mittelland seien aufzuheben. Auf den Widerruf der Freiheitsstrafe von sechs Monaten gemäss Urteil der Staatsanwaltschaft Kriens 1 vom 26. August 2013 sei zu verzichten. Diese Strafe sei nicht zu vollziehen. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren seien nicht dem Beschuldigten aufzuerlegen. 5. Ziff. V des Urteilsspruchs vom 27. Juni 2016 sei zu bestätigen (Änderung gegenüber der Beru- fungserklärung). 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschuldigten (Abänderung gegenüber der Berufungserklärung). Fürsprecherin D.________ beantragte am 26.7.2018 Folgendes (pag. 525): - Es seien die erst- und die oberinstanzlichen Verfahrenskosten dem Beschuldigten / Berufungs- führer aufzuerlegen; - Der Beschuldigte / Berufungsführer sei zu den erst- und die oberinstanzlichen Parteikosten der Privatklägerin gemäss Kostennote zu verurteilen; - Das amtliche Honorar der amtlichen Anwältin der Privatklägerin sei gestützt auf die eingereichten Honorarnoten gerichtlich zu bestimmen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Kammer überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punk- ten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Durch den Beschuldigten nicht angefochten und damit rechtskräftig wurde die Einstellung des Verfahrens wegen Beschimpfung (Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie der Freispruch wegen der Widerhand- lung gegen das AuG durch rechtswidrigen Aufenthalt (Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). 8 Gegen die Schuldsprüche nach Ziff. III des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs mel- dete der Beschuldigte die vollumfängliche Berufung an. Allerdings konnte er mit der Straf- und Zivilklägerin am 16.8.2017/17.8.2017 eine Vereinbarung unterzeichnen. Gestützt auf diese Vereinbarung wurde das Strafverfahren bezüglich mehrfacher Beschimpfung, Sachbeschädigung und geringfügigen Diebstahls (Ziff. III.5, III.6 und III.7 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; Rückzug der Strafanträge) mit Be- schluss vom 22.8.2017 (pag. 477 ff.) sowie wegen versuchter Nötigung, mehrfa- cher Drohung und mehrfachen Tätlichkeiten (Ziff. III.2, Ziff. III.3 und Ziff. III.4 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; Art. 55a aStGB) mit Beschluss vom 26.2.2018 eingestellt (pag. 481 ff.). Die entsprechenden Delikte sind damit nicht mehr Gegen- stand des vorliegenden Verfahrens. Dasselbe hat für die jeweilige Sanktion (Gelds- trafe für die mehrfachen Beschimpfungen; Übertretungsbusse für die mehrfachen Tätlichkeiten und den geringfügigen Diebstahl) zu gelten. Mit Vereinbarung vom 16.8.2017/17.8.2017 verpflichtete sich der Beschuldigte fer- ner zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von CHF 975.95 zzgl. Zins zu 5% seit dem 31.7.2014, der Reisekosten von CHF 21.20 und einer Genugtuung in der Höhe von CHF 2‘500.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 31.7.2014 (pag. 460 ff.; pag. 467 ff.). Diese Regelung entspricht – mit Ausnahme der zusätzlich geschulde- ten Reisekosten von CHF 21.20 – vollumfänglich der Zivilklage der Straf- und Zivil- klägerin. Die Vereinbarung vom 16.8.2017/17.8.2017 wurde am 22.8.2017 gericht- lich genehmigt (pag. 477 ff.), weshalb die Zivilklage (Ziff. VI des erstinstanzlichen Dispositivs) als erledigt abgeschrieben gilt. Von der Kammer zu beurteilen bleibt somit der Schuldspruch wegen Freiheitsbe- raubung (Ziff. III.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und Missachtung einer Ein- sowie Ausgrenzungsverfügung (Ziff. III.8 des erstinstanzlichen Urteilsdisposi- tivs). Damit einhergehend sind die entsprechende Sanktion (Freiheitsstrafe), die Kosten- und Entschädigungsfolgen (auch für die eingestellten Delikte), das Wider- rufsverfahren (Ziff. IV des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die Verfügun- gen (Ziff. VII des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) zu überprüfen. Die Kammer hat bei der Überprüfung des Urteils volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Sie ist infolge alleiniger Berufung durch den Beschuldigten an das Ver- schlechterungsverbot (auch «Verbot der reformatio in peius» genannt) nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorwürfe gemäss Anklageschrift und vorinstanzliche Sachverhaltsfeststel- lungen Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 28.12.2015 unter Ziff. I.1 vorge- worfen, sich der Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 aStGB), evtl. der Nötigung (Art. 181 aStGB), mehrfach begangen in der Zeit von August 2014 bis am 11.6.2015 in E.________ zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin schuldig ge- macht zu haben. Als Sachverhalt wird Folgendes umschrieben (pag. 125): 9 A.________ verhinderte unter mehreren Malen im Rahmen von verbalen und tätlichen Auseinander- setzungen während jeweils rund zwei Stunden, dass seine Lebenspartnerin C.________ die Woh- nung verlassen konnte, indem er – im Wissen darum, dass dies gegen ihren Willen passierte – die Wohnungstüre abschloss und den Schlüssel versteckte, wobei sich C.________ aus Angst vor (weite- ren Schlägen) nicht getraute, sich dagegen zur Wehr zu setzen. So nahm er C.________ die Freiheit, die Wohnung aus eigenem Willen zu verlassen. In Ziff. I.8.2 wird dem Beschuldigten ferner vorgeworfen, sich der Missachtung ei- ner Ein- sowie Ausgrenzung (Art. 119 Abs. 1 AuG), begangen am 23.7.2015 in E.________ und Luzern schuldig gemacht zu haben (pag. 127 f.): Mit Verfügung des Migrationsdienst des Kantons Bern vom 11.06.2015, von welcher er gleichentags Kenntnis genommen hat, wurde A.________ bis auf weiteres untersagt, das Gebiet des Kantons Bern zu betreten (Ausgrenzung). Zudem wurde ihm mit Verfügung des Amtes für Migration des Kantons Luzern vom 18. Juni 2015, von welcher er gleichentags Kenntnis genommen hat, bis auf weiteres un- tersagt, das Gebiet des [recte: der] Stadt Luzern zu verlassen (Eingrenzung). Trotz Kenntnis dieser beiden Verfügungen begab sich A.________ am 23.07.2015 von Luzern nach E.________, womit er sowohl gegen die Ein- wie auch gegen die Ausgrenzungsverfügung wissentlich und willentlich vers- tiess. Die Vorinstanz erachtete die obgenannten Sachverhalte nach Würdigung sämtli- cher subjektiver und objektiver Beweismittel als erstellt (pag. 296 ff., S. 42 ff. der Urteilsbegründung). 7. Vorbringen der Verteidigung Rechtsanwalt B.________ bringt in der Berufungsbegründung vom 20.6.2018 nach Ausführungen zur Prozessgeschichte und zur aktuellen persönlichen Situation des Beschuldigten vor, der in der Anklageschrift dargestellte Sachverhalt der Freiheits- beraubung treffe nicht zu. Der Beschuldigte habe die Straf- und Zivilklägerin nie der Freiheit beraubt. Es dürfe nicht einzig auf die Aussagen der Straf- und Zivilklägerin abgestellt werden. Es stehe Aussage gegen Aussage und daher habe in Anwen- dung des Grundsatzes «in dubio pro reo» ein Freispruch zu erfolgen (pag. 511 f.). Formell habe der Beschuldigte die Ein- sowie Ausgrenzungsverfügung verletzt, in- dem er am 23.7.2015 nach E.________ gegangen sei. Er habe sich jedoch in einer Notlage befunden, weil er keine gewaschenen Kleider mehr gehabt habe. Seine Sachen seien alle bei der Straf- und Zivilklägerin gewesen (pag. 513). 8. Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass der Beschuldigte und die Straf- und Zivilklägerin von Ju- ni/Juli 2011 bis Juni 2015 eine Beziehung führten. Sie haben eine gemeinsame Tochter, G.________, welche am ________2012 geboren wurde. Während der Beziehung hatte der Beschuldigte einen Schlafplatz in I.________. Er schlief je- doch mehrheitlich in der Wohnung der Straf- und Zivilklägerin (ab Mai 2013 in F.________; ab August 2014 in E.________). Für die Wohnung in E.________ hat- te der Beschuldigte einen eigenen Wohnungsschlüssel. Die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin war von wiederholten Streitig- keiten betreffend die finanzielle Situation der beiden geprägt. Der Beschuldigte be- 10 stritt nicht, die Straf- und Zivilklägerin einmal geohrfeigt sowie mehrmals mit dem Tod bedroht zu haben, wenn er wütend war. Er bezeichnete die Straf- und Zivilklä- gerin zudem als dick, unfähig zu kochen und dumm. Am 10.6.2015/11.6.2015 kam es zwischen dem Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin zu einer Auseinan- dersetzung, bei welcher die Polizei avisiert wurde. Dieser Vorfall ist nicht mehr Ge- genstand des vorliegenden Verfahrens. Er war jedoch Grund für die am 11.6.2015 verfügte Ausgrenzung für den Kanton Bern und die mit Verfügung vom 18.6.2015 angeordnete Eingrenzung für die Stadt Luzern. Ebenfalls unbestritten ist, dass sich der Beschuldigte am 23.7.2015 trotz geltender Ein- sowie Ausgrenzung erneut zum Domizil der Straf- und Zivilklägerin begab, weshalb wiederum die Polizei avisiert wurde. Der Beschuldigte bestreitet hingegen, die Straf- und Zivilklägerin drei Mal in der Wohnung eingeschlossen zu haben. Ferner macht er geltend, er habe sich am 23.7.2015 in einer Notsituation befunden, weil er keine frischen Kleider mehr ge- habt habe. Nur aus diesem Grund sei er nach E.________ zur Straf- und Zivilklä- gerin gegangen (vgl. zum Ganzen auch pag. 291 ff., S. 37 ff. der Urteilsbegrün- dung). 9. Beweismittel Der Kammer liegen die Aussagen des Beschuldigten (pag. 39 ff.; pag. 74 ff.; pag. 210 ff.) und der Straf- und Zivilklägerin (pag. 33 ff.; pag. 60 f.; pag. 62 ff.; pag. 200 ff.) vor. Auf eine Zusammenfassung dieser Aussagen wird verzichtet. Es wird nur soweit notwendig im Rahmen der Beweiswürdigung auf die konkreten Aussagen eingegangen. Soweit weitergehend wird vollumfänglich auf die amtlichen Akten sowie die Zusammenfassung der Aussagen durch die Vorinstanz (pag. 275 ff., S. 21 ff. der Urteilsbegründung) verwiesen. Des Weiteren befinden sich zur Beurteilung des vorliegenden Prozessgegenstands insbesondere die folgenden Beweismittel in den Akten: der Anzeigerapport vom 29.6.2015 (pag. 9 ff.), die Verfügung des Migrationsdienstes des Kantons Bern vom 11.6.2015 inkl. rechtlichem Gehör (pag. 19 ff.), das Meldeformular häusliche Ge- walt vom 14.6.2015 (pag. 25 ff.), die Rechnung der J.________ vom 13.6.2015 (pag. 31 f.), der Anzeigerapport vom 27.7.2015 (pag. 44 ff.), die Verfügung des Amts für Migration Luzern vom 18.6.2015 (pag. 48 f.), der ZEMIS Auszug vom 27.7.2015 (pag. 52) sowie der Anzeigerapport vom 14.8.2015 (pag. 55 ff.). Auch hier wird auf die amtlichen Akten und soweit vorhanden auf die korrekte Zusam- menfassung durch die Vorinstanz (pag. 271 ff., S. 17 ff. der Urteilsbegründung) verwiesen und nur soweit notwendig im Rahmen der Beweiswürdigung darauf ein- gegangen. 10. Würdigung durch die Kammer 10.1 Vorbemerkungen zur Beweiswürdigung Betreffend die theoretischen Ausführungen zur Beweiswürdigung und zur Aussa- genanalyse kann auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 294 ff., S. 40 ff. der Urteilsbegründung). 11 10.2 Zum Vorwurf der Freiheitsberaubung In ihrer polizeilichen Einvernahme vom 11.6.2015 schilderte die Straf- und Zivilklä- gerin Folgendes: «[…] Immer wenn ich das Sozialgeld der Caritas erhielt, hat er mir das Geld vom Konto genommen. Er war so dominant und ich habe eine riesige Angst vor ihm. Weil er mir immer das Geld nahm, habe ich einmal den PIN Code gewechselt. Als es dann nicht funktionierte, wurde die Postkarte eingezogen. Er kam dann zu mir und beschimpfte mich ganz schlimm. Er wurde so wütend, dass er mich in der Wohnung einschloss. Ich flüchtete dann auf den Balkon, in der Hoff- nung, dass jemand hilft. Es war niemand dort. […]» (pag. 35 f., Z. 101 ff.). Auf spätere Frage, ob sie durch den Beschuldigten zu irgendwelchen Handlungen genötigt worden sei, führte die Straf- und Zivilklägerin aus, er habe sie einmal in der Wohnung eingesperrt und schlagen wollen. Er habe den Schlüssel wegge- nommen und sie sei auf den Balkon geflüchtet (pag. 37, Z. 181 f.). Den Vorwurf, der Beschuldigte habe sie in der Wohnung eingeschlossen, bestätig- te die Straf- und Zivilklägerin in der Folge wiederholt (pag. 67, Z. 162; pag. 72, Z. 368 ff.; pag. 204, Z. 21 ff.). Auf konkrete Frage, wie oft der Beschuldigte sie in der Wohnung eingeschlossen habe, erklärte die Straf- und Zivilklägerin, dies sei drei Mal geschehen (pag. 72, Z. 368; pag. 204, Z. 21). Sie habe dies bei der Polizei nicht explizit so gesagt, weil sie nicht gefragt worden sei. Es sei nur die Frage da- nach gewesen, wie es zu und her gegangen sei (pag. 205, Z. 11 f.). Diese Aussage ist überzeugend. Bei der polizeilichen Befragung vom 11.6.2015 ging es im We- sentlichen um den Vorfall vom 10.6.2015/11.6.2015 sowie generell um die häusli- che Gewalt zwischen dem Beschuldigten und der Straf- und Zivilklägerin. Der Sachverhalt der Freiheitsberaubung wurde hingegen nur am Rande thematisiert. Die Straf- und Zivilklägerin schilderte im Rahmen dieser ersten Befragung von sich aus in freier Rede, wie und auch aus welchem Grund der Beschuldigte sie einmal in der Wohnung eingeschlossen habe (pag. 35, Z. 100 ff.). Nach dieser Darstellung wurden der Straf- und Zivilklägerin einzig Fragen zu den Schlägen, dem Würgen und den Drohungen des Beschuldigten gestellt. Konkrete Fragen zum Einschlies- sen durch den Beschuldigten erfolgten demgegenüber nicht. Die Straf- und Zivil- klägerin erwähnte das Einsperren später in der Einvernahme ein weiteres Mal von sich aus (pag. 37, Z. 181 f., vgl. auch pag. 67, Z. 162). Sie machte folglich keine widersprüchlichen Angaben darüber, wie oft sie vom Beschuldigten in der Woh- nung eingesperrt worden sei. Fragen zur Häufigkeit wurden ihr erstmals in der Ein- vernahme vom 24.9.2015 gestellt. Die Straf- und Zivilklägerin sagte gleichbleibend aus und erklärte wiederholt, was ihrer Ansicht nach der Grund für das Einschliessen gewesen sei. Der Beschuldigte habe dies gemacht, wenn sie um Geld gestritten hätten und er ihr kein Geld habe überlassen wollen. Einmal habe sie flüchten wollen und deshalb habe der Beschul- digte sie eingeschlossen (pag. 204, Z. 24 ff.; vgl. auch pag. 35, Z. 101 ff.). Die Straf- und Zivilklägerin belastete den Beschuldigten mit ihren Aussagen ferner nicht übermässig. Sie erklärte, es habe jeweils nur ca. zwei Stunden gedauert (pag. 72, Z. 378; pag. 205, Z. 6). Auch den Ablauf des Einschliessens dramatisierte sie nicht. Der Beschuldigte habe jeweils den Schlüssel versteckt, wenn er sie ein- geschlossen habe. Sie habe keine Chance gehabt, zu fliehen und sei immer auf 12 den Balkon gegangen (pag. 72, Z. 371 ff.). Er habe seinen Schlüssel in der Hosen- tasche behalten, ihren Schlüssel entwendet und zum Reserveschlüssel sei sie nicht gekommen, weil er sie bedroht habe (pag. 205, Z. 2 f.). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Straf- und Zivilklägerin gleichbleibend, nachvollziehbar und ohne Widersprüche aussagte. Ihre Aussagen sind nach Ansicht der Kammer glaubhaft. Der Beschuldigte bestritt demgegenüber, die Straf- und Zivilklägerin in der Woh- nung eingeschlossen zu haben (pag. 41, Z. 101 f.; pag. 78, Z. 132). Er sagte je- doch widersprüchlich aus. Teilweise gab er zu, die Straf- und Zivilklägerin geohr- feigt (pag. 41, Z. 61; pag. 212, Z. 6 f.), als dick, unfähig zu kochen und dumm be- zeichnet (pag. 213, Z. 29, vgl. auch pag. 77, Z. 125 ff., pag. 211, Z. 30 f.) sowie mit dem Tod bedroht zu haben, wenn er wütend gewesen sei (pag. 41, Z. 69; pag. 77, Z. 106; pag. 213, Z. 14). Allerdings bestritt der Beschuldigte diese Handlungen auch immer wieder (betreffend Ohrfeige: pag. 76, Z. 73; pag. 211, Z. 31; betreffend Drohung: pag. 213, Z. 8 f.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er in seiner Einvernahme wiederum erst auf Vorhalt seiner früheren Aussagen zu, die Straf- und Zivilklägerin geohrfeigt (pag. 212, Z. 3 ff.) bzw. bedroht zu haben (pag. 213, Z. 14 f.). Auch den Grund für die Ohrfeige beschrieb der Beschuldigte widersprüchlich. Anfänglich gab er an, er habe die Straf- und Zivilklägerin geohr- feigt, weil die Tochter nicht gegessen habe (pag. 61, Z. 61 f.). In der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung behauptete er jedoch, er habe die Straf- und Zivilklägerin geohrfeigt, weil diese die Tochter geohrfeigt habe (pag. 212, Z. 11). Der Beschuldigte verharmloste die Drohungen gegenüber der Straf- und Zivilkläge- rin – er habe diese nie in die Tat umgesetzt (pag. 41, Z. 69). Zudem bagatellisierte er den Vorfall vom 10.6.2015/11.6.2015: Er habe die Wohnungstüre damals nicht aufschliessen können. Er habe nur geklopft, die Straf- und Zivilklägerin gerufen und dann sei der Nachbar gekommen (pag. 40, Z. 43; pag. 78, Z. 137 ff.) bzw. die Türe sei kaputt gegangen, weil er die Türklinke mehrmals runtergedrückt habe (pag. 78, Z. 144). Ein derartiger «gewaltloser» Tathergang ist jedoch weder mit der kaputten Türe noch mit den blutigen Händen des Beschuldigten zu vereinbaren. Obwohl er sich bei seiner Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung an- fänglich nicht an den 10.6.2015/11.6.2015 erinnern konnte (pag. 214, Z. 18 f.), gab der Beschuldigte sodann letztlich zu, die Türe mit Fusstritten und Faustschlägen kaputt gemacht zu haben (pag. 215, Z. 28 f.). Das Aussageverhalten des Beschuldigten ist des Weiteren von Gegenangriffen ge- kennzeichnet. Er behauptete, die Straf- und Zivilklägerin habe ihn wegen seiner fehlenden Arbeitserlaubnis täglich beschimpft (pag. 77, Z. 90 f.). Sie habe die ge- meinsame Tochter geschlagen (pag. 40, Z. 46 f.; pag. 41, Z. 85 f.; pag. 212, Z. 6). Die Straf- und Zivilklägerin habe keine Lebenserfahrung und er müsse ihr erklären, wie sie zu leben habe (pag. 40, Z. 27 f.). Zudem bezichtigte der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin wiederholt, einen neuen Liebhaber zu haben. Aus diesem Grund habe sie ihn «weghaben wollen» (pag. 40, Z. 51 f.; pag. 41, Z. 57 f.; pag. 41, Z. 63 ff.; pag. 80, Z. 203 ff.). Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen. Dies gilt umso mehr, als sich am 11.6.2015 entgegen den Behauptungen des Be- schuldigten nachweislich kein fremder Mann in der Wohnung der Straf- und Zivil- 13 klägerin befunden hatte (vgl. hierzu Aussagen des Beschuldigten pag. 40, Z. 51 f.; pag. 41, Z. 57 f.; sowie Anzeigerapport vom 29.6.2015 pag. 9 ff.). Als Begründung, warum die Straf- und Zivilklägerin ihn zu Unrecht belastet habe, gab der Beschul- digte an, sie wolle ihn einfach loswerden, weil er kein Asylrecht habe (pag. 41, Z. 101 f.; vgl. auch pag. 41, Z. 76; pag. 76, Z. 86 f.; pag. 213, Z. 24 f.). Dies ist nicht nachvollziehbar. Das am ________2011 gestellte Asylgesuch sowie die Wiederer- wägung vom ________2012 wurden bereits am ________2011 bzw. am ________2013 abgelehnt. Der Beschuldigte wurde rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen (pag. 52). Die Straf- und Zivilklägerin hatte keinen Einfluss auf den Asylentscheid und führte die Beziehung zum Beschuldigten noch Monate nach sei- ner Wegweisung aus der Schweiz weiter. Sie wandte sich erst lange nach der Ab- weisung des Wiedererwägungsgesuchs an die Polizei. Es ist folglich nicht ersicht- lich, warum die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten aufgrund seines man- gelnden Asylstatus hätte loswerden wollen. Zudem ist die Straf- und Zivilklägerin gemäss Bericht der Beiständin aktuell bemüht, das Kontaktrecht zwischen ihrer Tochter und dem Beschuldigten zu pflegen und zu fördern. Entsprechend ist nicht ersichtlich, warum sie ihn zu Unrecht hätte belasten sollen. Die widersprüchlichen, verharmlosenden, nicht nachvollziehbaren und mit Gegen- angriffen gespickten Aussagen des Beschuldigten sind nicht glaubhaft. Es kann nicht darauf abgestellt werden. Die Kammer erachtet nach Gegenüberstellung der Aussagen der Straf- und Zivil- klägerin sowie jener des Beschuldigten den folgenden Sachverhalt als erstellt: Der Beschuldigte schloss die Straf- und Zivilklägerin im Zeitraum von August 2014 bis am 11.6.2015 insgesamt drei Mal gegen deren Willen für ca. zwei Stunden in der sich im 2. Stock befindenden Wohnung in E.________ ein. Dabei behändigte er den Schlüssel der Straf- und Zivilklägerin und hinderte diese daran, den Ersatz- schüssel zu nehmen. 10.3 Zum Vorwurf der Missachtung der Ein- sowie Ausgrenzung Mit Verfügung des Migrationsdienstes des Kantons Bern vom 11.6.2015 wurde dem Beschuldigten ab sofort und bis auf weiteres verboten, das Gebiet des Kan- tons Bern zu betreten, mit Ausnahme von Vorsprachen nach behördlicher Vorla- dung. Der Beschuldigte wurde in der Verfügung vom 11.6.2015 explizit auf die möglichen Rechtsfolgen bei Missachtung hingewiesen. Ihm wurde das rechtliche Gehör gewährt und er wurde gleichentags über die Verfügung vom 11.6.2015 in Kenntnis gesetzt (pag. 19 ff.). Gegenüber dem Beschuldigten wurde am 18.6.2015 ferner eine Eingrenzung für die Stadt Luzern verfügt. Ihm wurde mit der Verfügung des Amtes für Migration Luzern verboten, die Stadt Luzern ab sofort und bis auf weiteres zu verlassen. Eine Ausnahme sei nur gegeben, wenn der Beschuldigte mit einer schriftlichen Bestätigung nachweisen könne, dass ein Verlassen des erwähn- ten Gebietes zum Besuch einer Amtsstelle, eines Arztes oder dergleichen unum- gänglich sei und die unmittelbare Hin- und Rückreise auf direktem Weg erfolge. Auch diesbezüglich wurde der Beschuldigte auf die möglichen Rechtsfolgen bei Fehlverhalten hingewiesen. Er nahm am 18.6.2015 von dieser Verfügung Kenntnis. (pag. 48 f.). 14 Der Beschuldigte wurde nach dem Gesagten vor dem 23.7.2013 ausdrücklich darüber in Kenntnis gesetzt, dass er die Stadt Luzern nicht verlassen und den Kan- ton Bern nicht betreten dürfe. Dennoch begab er sich am 23.7.2013 vor das Domi- zil der Straf- und Zivilklägerin in E.________ (vgl. Aussagen der Straf- und Zivilklä- gerin, des Beschuldigten sowie Polizeirapport vom 27.7.2015 und vom 14.8.2015, pag. 44 ff.; pag. 55 ff.). Der Beschuldigte erklärte ausdrücklich, gewusst zu haben, dass er gegen die Verfügungen verstossen habe (pag. 79, Z. 167; pag. 214, Z. 9). Als Begründung für die Missachtung der Ein- sowie Ausgrenzung führte er aus, er habe keine sauberen Kleider mehr gehabt (pag. 78, Z. 162; pag. 79, Z. 167 f.; pag. 214, Z. 9 f.; vgl. diesbezüglich die bestätigenden Aussagen der Straf- und Zi- vilklägerin pag. 61, Z. 23 f.; pag. 71, Z. 327 ff.; pag. 206, Z. 30 ff.). Zudem habe er seine Tochter sehen wollen (pag. 78, Z. 163). Entgegen den Behauptungen der Verteidigung ging es dem Beschuldigten nach eigenen Angaben folglich nicht ein- zig darum, saubere Kleider in der Wohnung der Straf- und Zivilklägerin abzuholen. Vielmehr habe er auch die gemeinsame Tochter G.________ besuchen wollen. Ob es sich aufgrund dieser Umstände beim Beschuldigten am 23.7.2015 um eine Not- situation handelte, ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu beurteilen (vgl. Ausführungen Ziff. 12 hiernach). Nach dem Gesagten erachtet es die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte am 23.7.2015 im Wissen um die gegen ihn verfügte Ein- sowie Ausgrenzung für die Stadt Luzern bzw. den Kanton Bern das Domizil der Straf- und Zivilklägerin in E.________ aufsuchte, um seine Kleider abzuholen und seine Tochter zu besu- chen. III. Rechtliche Würdigung 11. Freiheitsberaubung Betreffend die theoretischen Ausführungen zu Art. 183 Ziff. 1 aStGB kann auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 312 f., S. 59 f. der Urteilsbegründung). Der Beschuldigte schloss die Straf- und Zivilklägerin insgesamt drei Mal für ca. zwei Stunden gegen ihren Willen in ihrer Wohnung ein, indem er die Woh- nungstüre von innen verschloss und den Wohnungsschlüssel behändigte. Dadurch hinderte er die Straf- und Zivilklägerin daran, die Wohnung zu verlassen. Die Straf- und Zivilklägerin konnte die Wohnung nicht mehr aus eigener Kraft verlassen. Die Hausschlüssel waren ihr nicht mehr zugänglich und die Wohnung befand sich im zweiten Stock, so dass sie diese auch nicht anderweitig hätte verlassen können. Damit ist das Tatbestandselement der Festnahme erfüllt, zumal der Beschuldigte die Fortbewegungsfreiheit (Verlassen der Wohnung) der Straf- und Zivilklägerin aufhob. Zwar konnte sich die Straf- und Zivilklägerin in der Wohnung frei bewegen. Eine völlige Aufhebung der Bewegungsfreiheit wird jedoch nicht vorausgesetzt. Die Intensität und Dauer der Freiheitsbeschränkung ist mit zwei Stunden tatbestandser- füllend. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. 15 Es hat folglich ein Schuldspruch wegen Freiheitsberaubung nach Art. 183 Ziff. 1 aStGB zu erfolgen. Damit erübrigen sich weitergehende Ausführungen zur Eventu- alanklage der Nötigung nach Art. 181 aStGB. 12. Missachtung der Ein- sowie Ausgrenzung (Art. 119 Abs. 1 AuG) 12.1 Ausführungen der Kammer Betreffend die theoretischen Ausführungen zu Art. 119 Abs. 1 AuG kann vollum- fänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 329 f., S. 75 f. der Urteilsbegründung). Gegenüber dem Beschuldigten wurde mit Verfügung des Amtes für Migration Lu- zern vom 18.6.2015 sowie mit Verfügung des Migrationsdienstes des Kantons Bern vom 11.6.2015 eine Ein- sowie Ausgrenzung im Sinne von Art. 74 AuG angeord- net. Die entsprechenden Verfügungen sind unangefochten in Rechtskraft erwach- sen. Der Beschuldigte hatte Kenntnis von der Ein- und Ausgrenzung und begab sich dennoch am 23.7.2015 nach E.________. Der objektive Tatbestand von Art. 119 Abs. 1 AuG ist mithin erfüllt. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich, zumal er über die entsprechenden Verfügungen und die jeweils möglichen Rechtsfolgen informiert wurde und sich dennoch bewusst entschied, am 23.7.2015 nach E.________ zu gehen. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung ist kein Rechtfertigungsgrund gegeben. Es lag insbesondere keine anders abwendbare Gefahr i.S.v. Art. 17 StGB für das Rechtsgut des Beschuldigten oder einer anderen Person vor. Ferner hätte der Be- schuldigte ohne weiteres Hilfe von Freunden oder von den Sozialen Diensten Lu- zern in Anspruch nehmen können, um frische Kleider zu besorgen oder seine Klei- der bei der Straf- und Zivilklägerin abzuholen. Ebenso hätte er sich mit Hilfe der Behörden um eine Regelung des Besuchsrechts kümmern können, ohne die Stadt Luzern zu verlassen (wie es im Übrigen aktuell gehandhabt wird). Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vorhanden. Damit hat ein Schuldspruch wegen Missachtung der Ein- sowie Ausgrenzung nach Art. 119 Abs. 1 AuG zu erfolgen. IV. Strafzumessung 13. Vorbemerkungen zum anwendbaren Recht Am 1.1.2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind. An- zuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der bei- 16 den Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen TRECHSEL/VEST, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N. 11 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen; DONATSCH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Aufl. 2013, N. 10 sowie BGE 126 IV 5 S. 8 – je mit Hinwei- sen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichts- punkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Vorliegend beging der Beschuldigte sämtliche Delikte vor Inkrafttreten des Strafge- setzbuches in der Fassung vom 1.1.2018, die Beurteilung erfolgt jedoch erst nach- her. Wie nachfolgend ausgeführt wird (Ziff. 15 ff. hiernach) handelt es sich vorlie- gend um eine Strafe im Bagatellbereich. Eine Strafe von über 180 Strafeinheiten (vgl. Art. 34 StGB und Art. 34 aStGB; Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 42 Abs. 1 aStGB) oder eine Gesamtstrafe für das Widerrufsverfahren i.S.v. Art. 46 Abs. 1 StGB steht vorliegend nicht zur Diskussion. Entsprechend haben die revidierten Ar- tikel des StGB vorliegend keinen Einfluss auf die Strafzumessung. Weil beide Ge- setzesversionen eine gleichwertige Strafe vorsehen, sind integral die alten Artikel des StGB (aStGB) anzuwenden. 14. Vorbringen der Verteidigung Rechtsanwalt B.________ bringt vor, hinsichtlich der Missachtung einer Ein- sowie Ausgrenzungsverfügung habe der Beschuldigte in einer Notsituation gehandelt. Dies sei im Falle eines Schuldspruchs zumindest strafmindernd zu berücksichtigen. Eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 10.00 sei hierfür angemessen. Für die Freiheitsberaubung sei im Falle eines Schuldspruchs eine Freiheitsstrafe von ledig- lich 2 Monaten anzuordnen. Der Beschuldigte habe seine Lehren aus dem Straf- verfahren gezogen. Daher sei eine unbedingte Freiheitsstrafe nicht notwendig, um ihn von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Dem Be- schuldigten sei der bedingte Vollzug für die Freiheits- und Geldstrafe zu gewähren. Art. 42 Abs. 2 StGB sei nicht anwendbar, weil als Vorstrafe keine Freiheitsstrafe von über 6 Monaten ausgesprochen worden sei. Auf den Widerruf des mit Urteil der Staatsanwaltschaft Kriens 1 vom 26.8.2016 gewährten bedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe von 6 Monaten sei zu verzichten. Der Beschuldigte habe sich trotz schwieriger Lebensumstände wohl verhalten. Er habe zwar die Taten, welche Ge- genstand des vorliegenden Verfahrens vor erster und oberer Instanz seien, began- gen. Er habe sich jedoch seit Juli 2015 nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Es sei daher nicht damit zu rechnen, dass er weitere Straftaten verüben werde. Auf den Widerruf sei ferner zu verzichten, damit der Beschuldigte das Besuchsrecht gegenüber seiner Tochter auch in Zukunft kontinuierlich weiterführen könne (pag. 513 f.). 15. Allgemeine Ausführungen Betreffend die theoretischen Grundlagen zur Strafzumessung und zur Gesamtstra- fenbildung kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 331 ff., S. 77 ff. der Urteilsbegründung). Der Strafrahmen für die Freiheitsberaubung beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jah- ren oder Geldstrafe (Art. 183 Ziff. 1 aStGB), derjenige für die Missachtung der Ein- 17 sowie Ausgrenzung Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 119 Abs. 1 AuG). Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 aStGB ist nur dann möglich, wenn das Gericht für jedes zu beurteilende Delikt an sich im konkreten Fall gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzuwendenden Strafbestim- mungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Bereits in BGE 137 IV 57 äusserte sich das Bundesgericht zudem zur Fra- ge der Gleichartigkeit der Strafen bei der Gesamtstrafenbildung. Es befand, die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe seien keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (E. 4.3.1). Bei der Geldstrafe handelt es sich gegenüber der Freiheitsstrafe grundsätzlich um die mildere Strafe. Bei der Wahl der Sanktion ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als wichtiges Kriterium die Zweck- mässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen ein- greift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_1246/2015 vom 9. März 2016, E. 1.2.2). Der Beschuldigte ist zweifach vorbestraft und wurde bereits zwei Mal zu einer Frei- heitsstrafe (einmal davon unbedingt) verurteilt (pag. 427). Er liess sich von den Freiheitsstrafen nicht beeindrucken und delinquierte erneut. Der Beschuldigte ist zudem mittellos – er lebt von der Nothilfe. Die Kammer erachtet nach dem Gesag- ten sowohl für die Freiheitsberaubungen als auch für die Missachtung der Ein- so- wie Ausgrenzung einzig eine Freiheitsstrafe als zweckmässige Sanktion. Das As- perationsprinzip findet demnach Anwendung. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25.7.2013 E. 2.6.) sind die «allgemeinen Täterkomponenten» erst nach Bestimmung der Gesamtstrafe zu berücksichtigen. Die Kammer interpre- tiert diese Rechtsprechung in ihrer Praxis differenziert. Sie berücksichtigt bei Tat- mehrheit bei der Zumessung der Strafe für das schwerste Delikt nach Art. 49 Abs. 1 aStGB auch die für dieses Delikt wesentlichen spezifischen Täterkomponen- ten wie z.B. Vorstrafen, Reue und Einsicht, Geständnis, Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. Dies deshalb, weil sich diese speziellen Täterkomponenten bei den einzelnen Delikten unterschiedlich auswirken können. So können Vorstra- fen bezüglich eines Delikts einschlägig sein oder nicht, kurz vor der Tat verbüsst worden sein oder bereits lange Zeit zurückliegen. Ein Täter kann für ein Delikt Reue zeigen und geständig sein, für ein anderes nicht. In dieser Situation die Täterkomponenten erst nach der Bildung der Gesamtstrafe zu berücksichtigen, er- scheint schwierig und kaum nachvollziehbar. Demgegenüber diskutiert die Kammer die allgemeinen Täterkomponenten, z.B. eine allfällige Strafempfindlichkeit oder die Auswirkung der Strafe auf das Leben des Täters erst nach Bestimmung der Ge- samtstrafe, da sich diese Faktoren naturgemäss erst hier auswirken können (vgl. MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, N. 360). 18 Die Kammer ist an das Verbot der reformatio in peius gebunden. Die Gesamtstrafe darf damit nicht höher als im angefochtenen Urteil ausfallen. Die Kammer kann mithin eine Freiheitsstrafe von maximal 11 Monaten festsetzen. Demgegenüber können in der Berechnung die Strafanteile für die einzelnen Delikte auch mit höhe- ren Werten eingesetzt werden, als sie von der Vorinstanz verwendet wurden, denn das Verschlechterungsverbot wirkt sich nur auf das Ergebnis, mithin das Dispositiv, des Urteils aus, nicht auf dessen Begründung (BGE 139 IV 282 E. 2.6). Auszugehen ist vom abstrakt schwersten Delikt, also der Freiheitsberaubung. Die tat- und täterangemessene Strafe für eine einzelne Tat ist innerhalb des ordentli- chen Strafrahmens festzusetzen. Dieser ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhn- liche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im kon- kreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). Es liegt vor- liegend kein Grund vor, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. 16. Einsatzstrafe für die mehrfache Freiheitsberaubung (Art. 183 Ziff. 1 aStGB) 16.1 Objektive Tatschwere (objektives Tatverschulden) Geschütztes Rechtsgut ist die Freiheit, sich nach eigener Wahl vom Orte, an dem man sich befindet, an einen anderen Ort zu begeben, mithin die körperliche Fort- bewegungsfreiheit als Teil der persönlichen Freiheit (TRECHSEL/MONA, in: Praxis- kommentar StGB, TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], 3. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 183; DEL- NON/RÜDY, in: Basler Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2013, N. 5 zu Art. 183). Der Beschuldigte schloss die Straf- und Zivilklägerin im Zeitraum von August 2014 bis am 11.6.2015 insgesamt drei Mal gegen deren Willen für jeweils ca. zwei Stunden in der sich im 2. Stock befindenden Wohnung in E.________ ein. Die Straf- und Zi- vilklägerin wurde jeweils nur für kurze Zeit und in ihrer eigenen Wohnung festgehal- ten. Dabei war sie in der Lage, sich in den Räumlichkeiten frei zu bewegen, einzig das Verlassen der Wohnung wurde ihr für relativ kurze Zeit verunmöglicht. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist demnach im leichten Bereich anzusiedeln. Betreffend die Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs bleibt anzumerken, dass der Beschuldigte jeweils die Schüssel der Straf- und Zivilklägerin behändigte und den Ersatzschlüssel von ihr fern hielt. Dabei war weder besondere Planung noch besonderes Geschick vorausgesetzt. Der Beschuldigte beging die Taten je- weils spontan im Rahmen einer Auseinandersetzung mit der Straf- und Zivilkläge- rin. Er wandte keine Gewalt an und öffnete die Wohnungstüre nach ca. zwei Stun- den jeweils von sich aus wieder. Das objektive Tatverschulden ist nach dem Gesagten als leicht zu bezeichnen. 16.2 Subjektive Tatschwere (subjektives Tatverschulden) Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und aus rein egoistischen Beweggründen. Er wäre zweifellos in der Lage gewesen, sich rechtskonform zu verhalten. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich weil tatbestandsimmanent neutral auf das Verschulden aus. 19 16.3 Konkrete Strafe Die Kammer erachtet gestützt auf die objektive und subjektive Tatschwere pro Freiheitsberaubung eine Strafe von 60 Strafeinheiten als angemessen. Die Frei- heitsberaubungen wurden alle im Rahmen von häuslicher Gewalt begangen und haben damit einen engen sachlichen Zusammenhang. Ein Asperationsfaktor von 50% ist daher angemessen. Für die mehrfache Freiheitsberaubung ist nach Ansicht der Kammer folglich eine Strafe von insgesamt 120 Strafeinheiten sachgerecht (60 Strafeinheiten Einsatzstrafe zzgl. zwei Mal 30 Strafeinheiten für die beiden wei- teren Freiheitsberaubungen). 16.4 Tatspezifische Täterkomponenten Der Beschuldigte weist eine Vorstrafe wegen rechtswidriger Einreise und rechts- widrigem Aufenthalt (Strafbefehl vom 15.2.2012 der Staatsanwaltschaft Kriens 1, pag. 427) sowie wegen einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, rechtswidrigem Aufenthalt sowie einer Übertretung und einem Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Strafbefehl vom 26.8.2013 der Staatsanwaltschaft Kri- ens 1, pag. 427; vgl. diesbezüglich Widerrufsverfahren Ziff. 20 hiernach) auf. Die beiden Vorstrafen sind vorliegend jedoch nicht einschlägig. Der Beschuldigte ist betreffend die Freiheitsberaubungen nicht geständig. Entspre- chend ist diesbezüglich weder Reue noch Einsicht zu verzeichnen. Die vom Be- schuldigten im Rahmen der Vereinbarung vom 16.8.2017/17.8.2017 ausgespro- chene Entschuldigung ist allgemeiner Natur (betreffend die Beziehung zur Straf- und Zivilklägerin) und aufgrund des fehlenden Geständnisses hinsichtlich der Frei- heitsberaubung nach Ansicht der Kammer nicht strafmindernd zu berücksichtigen. Die tatspezifischen Täterkomponenten wirken sich nach dem Gesagten neutral auf die Strafe aus. 17. Strafe für die Missachtung der Ein- sowie Ausgrenzung (Art. 119 Abs. 1 AuG) 17.1 Objektive Tatschwere (objektives Tatverschulden) Die VBRS-Richtlinien sehen für die Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung eine Strafe von 25 bis 60 Strafeinheiten vor (S. 30 der VBRS-Richtlinien, Stand 1.7.2015). Der Beschuldigte missachtete sowohl die gegen ihn am 11.6.2015 verfügte Aus- grenzung für den Kanton Bern als auch die am 18.6.2015 verfügte Eingrenzung für die Stadt Luzern, indem er sich am 23.7.2015 zum Domizil der Straf- und Zivilklä- gerin begab. Er wollte frische Kleider holen und seine Tochter besuchen. Die Tat erfolgte spontan und setzte keine Vorbereitungshandlungen voraus. Das objektive Tatverschulden ist nach dem Gesagten als leicht zu bezeichnen. 17.2 Subjektive Tatschwere (subjektives Tatverschulden) Der Beschuldigte handelte auch hier mit direktem Vorsatz. Er missachtete die Ein- und Ausgrenzung aus rein egoistischen Motiven. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb sich der Beschuldigte nicht rechtskonform hätte verhalten können. 20 Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich damit neutral auf das Verschulden aus. 17.3 Konkrete Strafe und Asperation Die Kammer erachtet nach Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tat- komponenten für die Missachtung der Ein- sowie Ausgrenzung eine Strafe von ins- gesamt 80 Strafeinheiten als verschuldensangemessen. Praxisgemäss werden rund 2/3 der Strafe, ausmachend 55 Strafeinheiten, zur Einsatzstrafe hinzugerech- net. 17.4 Tatspezifische Täterkomponenten Der Beschuldigte ist betreffend AuG zweifach einschlägig vorbestraft (pag. 427), was sich straferhöhend auswirken muss. Der Beschuldigte war hinsichtlich der Missachtung der Ein- sowie Ausgrenzung allerdings geständig, weshalb sich die tatspezifischen Täterkomponenten insgesamt mit 5 Strafeinheiten nur leicht er- höhend auf die Strafe auswirken und somit eine Gesamtstrafe von 60 Strafeinhei- ten resultiert. 18. Allgemeine Täterkomponenten Der Beschuldigte verbrachte seine Kindheit und Jugend im Elternhaus in Nordtibet. Dort lebte er mit seinen Eltern und seiner jüngeren Schwester. Seine Mutter starb, als er neun Jahre alt war. Zu diesem Zeitpunkt brach der Beschuldigte die Schule ab (drittes Schuljahr). Der Beschuldigte verfügt über keine Ausbildung. Er arbeitete für den Eigenbedarf in der Landwirtschaft, ohne einen Lohn zu erzielen. Der Be- schuldigte reiste 2011 in die Schweiz ein und hielt sich seither in verschiedenen Asylzentren auf. Sein Asylgesuch wurde abgewiesen. Zusammen mit der Straf- und Zivilklägerin hat der Beschuldigte eine sechsjährige Tochter (pag. 52; pag. 431 f.). Bezüglich des generellen Verhaltens nach der Tat und während laufendem Straf- verfahren ist dem Beschuldigten zu Gute zu halten, dass er sich nichts mehr zu Schulden kommen liess. Er verhielt sich korrekt und anständig, was allerdings er- wartet werden darf. Gemäss H.________ konnte zwischen dem Beschuldigten und seiner Tochter das Besuchsrecht eingeführt und ausgebaut werden. Die Besuche würden gut verlau- fen und seien auch für die Zukunft geplant (pag. 447 ff.). Dennoch liegt beim Be- schuldigten keine erhöhte Strafempfindlichkeit vor (die Vaterschaft ist kein Grund für eine erhöhte Strafempfindlichkeit, vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_738/2014 vom 25.2.2015 E. 3.4). Ausserordentliche Umstände, welche für eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten sprechen würden, liegen damit nicht vor. Die allgemeinen Täterkomponenten wirken sich damit neutral aus. 19. Konkrete Strafe und bedingter Vollzug Nach dem Gesagten ist eine Strafe von 180 Strafeinheiten bzw. sechs Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen. Die ausgestandene Polizeihaft von zwei Tagen wird in Anwendung von Art. 51 aStGB an die Freiheitsstrafe angerechnet. 21 Es bleibt zu beurteilen, ob dem Beschuldigten der bedingte Vollzug der Strafe ge- währt werden kann. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von min- destens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung wei- terer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 aStGB). In subjektiver Hinsicht ist für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges das Fehlen einer un- günstigen Prognose bezüglich weiterer künftiger Verbrechen oder Vergehen vor- ausgesetzt (BGE 134 IV 5; BGE 134 IV 117). Bei der Prognosestellung, das heisst bei der Einschätzung des Rückfallrisikos, ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Zu beachten sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (HUG, in: DONATSCH [Hrsg.], StGB Kom- mentar, 19. Aufl. 2013, N. 6 f. zu Art. 42). Der Beschuldigte ist im Bereich des AuG zwar einschlägig vorbestraft (Vorstrafen wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigem Aufenthalt). Die beiden vorlie- gend zu beurteilenden Delikte beging er jedoch im Rahmen der häuslichen Gewalt bzw. der konfliktreichen Beziehung mit der Straf- und Zivilklägerin. Der Beschuldig- te lebt seit dem 11.6.2015 getrennt von der Straf- und Zivilklägerin. Er hat sich im Rahmen der Vereinbarung vom 16.8.2017/17.8.2017 bei ihr entschuldigt und sich bereit erklärt, ein Kontakt- und Rayonverbot einzuhalten (pag. 468 ff.). Der Be- schuldigte scheint sich an die Abmachungen zu halten. Auch die Kontakte mit der gemeinsamen Tochter konnten bis anhin ohne Zwischenfälle durchgeführt werden. Der Beschuldigte konnte anscheinend eine gute Beziehung zu seiner Tochter auf- bauen. Bei den letzten Besuchen wurde die Tochter sogar von der Straf- und Zivil- klägerin selbst zum vereinbarten Treffpunkt gebracht. Der Beschuldigte hielt sich diesbezüglich an sämtliche Weisungen, um ein direktes Aufeinandertreffen mit der Straf- und Zivilklägerin zu verhindern (pag. 447 ff.). Er hat sich im Übrigen seit den hier zu beurteilenden Vorfällen, mithin bereits seit über drei Jahren, nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Nach dem Gesagten sind folglich keine Umstände be- kannt, die eine günstige Prognose widerlegen würden. Dem Beschuldigten ist der bedingte Strafvollzug zu gewähren; jedoch wird die Probezeit angesichts der Vor- strafen auf drei Jahre festgesetzt. 20. Zum Widerrufsverfahren Gemäss Art. 46 Abs. 1 aStGB widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe, wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbre- chen oder Vergehen begeht und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird. Der Beschuldigte beging die vorliegend zu beurteilenden Delikte während laufender Probezeit des Strafbefehls der Staatsanwalts Kriens 1 vom 26.8.2013 (Probezeit von zwei Jahren, pag. 427). Nach Art. 46 Abs. 5 aStGB darf der Widerruf jedoch nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Pro- bezeit drei Jahre vergangen sind. Massgebend für die Einhaltung dieser Frist ist das Urteil der Berufungsinstanz, welches das erstinstanzliche Urteil auch betref- fend den Widerruf ersetzt (BGE 143 IV 441 E. 2.2., Urteil des Bundesgerichts 6B_114/2013 vom 1.7.2013 E. 7). 22 Die Probezeit des Strafbefehls der Staatsanwalt Kriens 1 vom 26.8.2013 ist in casu bereits seit mehr als drei Jahren abgelaufen. Ein Widerruf des gewährten beding- ten Vollzugs der Freiheitsstrafe von sechs Monaten ist folglich nicht mehr möglich. Das Widerrufsverfahren betreffend den Strafbefehl der Staatsanwalt Kriens 1 vom 26.8.2013 wird eingestellt. V. Kosten und Entschädigung 21. Verfahrenskosten 21.1 Für das Hauptverfahren 21.1.1 Betreffend die Schuldsprüche (Freiheitsberaubung, Missachtung einer Ein- sowie Ausgrenzung) Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die be- schuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wird wegen Freiheitsberaubung und Missachtung einer Ein- so- wie Ausgrenzung schuldig gesprochen. Oberinstanzlich unterliegt er mit seinen An- trägen auf Freispruch. Die eventualiter beantragte Strafe fällt höher aus, als von der Verteidigung beantragt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschul- digte damit die auf die Schuldsprüche entfallenden erst- und oberinstanzlichen Ver- fahrenskosten vollumfänglich zu tragen. 21.1.2 Betreffend die Einstellungen (Beschluss vom 22.8.2017 und 26.2.2018) Mit Beschluss vom 22.8.2017 wurde die Vereinbarung zwischen dem Beschuldig- ten sowie der Straf- und Zivilklägerin vom 16.8.2017/17.8.2017 gerichtlich geneh- migt. Das Strafverfahren wegen mehrfacher Beschimpfung, Sachbeschädigung und geringfügigen Diebstahls wurde eingestellt. Die Kammer hielt fest, über die Kosten- und Entschädigungsfolgen sei im Endurteil zu befinden (pag. 477 ff.). Mit Beschluss vom 26.2.2018 wurde ferner das Strafverfahren wegen versuchter Nöti- gung, mehrfacher Drohung und mehrfachen Tätlichkeiten eingestellt, wobei auch diesbezüglich über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Endurteil zu befinden ist (pag. 481 ff.). Mit gerichtlich genehmigter Vereinbarung vom 16.8.2017/17.8.2017 verpflichtete sich der Beschuldigte, sämtliche erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (be- treffend die versuchte Nötigung, mehrfache Drohung, mehrfachen Tätlichkeiten, mehrfache Beschimpfung, Sachbeschädigung und geringfügigen Diebstahl) zu übernehmen (pag. 460 ff.; pag. 467 ff.; die Anträge der Verteidigung in der schriftli- chen Berufungsbegründung vom 20.6.2018 waren diesbezüglich allerdings wider- sprüchlich, vgl. Ziff. 3 zweitletzter Absatz und Ziff. 6 der Rechtsbegehren). Nach Art. 427 Abs. 4 StPO kann beim Rückzug des Strafantrags die Kostentragung zwischen der antragstellenden und der beschuldigten Person geregelt werden. Im Fall einer Einstellung nach Art. 55a Abs. 3 aStGB sind die Verfahrenskosten re- 23 gelmässig dem Staat zu belasten (Art. 423 Abs. 1 StPO). Ein Abweichen von die- ser Regel rechtfertigt sich mit Blick auf die Unschuldsvermutung nur dann, wenn der Beschuldigte rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Diese Vorausset- zung darf nur dann als erfüllt betrachtet werden, wenn das betreffende Verhalten des Beschuldigten «unbestritten oder klar nachgewiesen» ist, etwa bei Vorliegen eines Geständnisses (RIEDO/ALLEMANN, in: Basler Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2013, N. 217 zu Art. 55a). Die Kammer erachtet die Voraussetzungen von Art. 426 Abs. 2 StPO angesichts der zwischen dem Beschuldigten und der Straf- und Zivil- klägerin unterzeichneten Vereinbarung vom 16.8.2017/17.8.2017 sowie dem Ge- ständnis des Beschuldigten, die fraglichen Taten begangen zu haben (vgl. Aus- führungen Rechtsanwalt B.________ pag. 513 f.) als gegeben. Gestützt auf die mit Beschluss vom 22.8.2017 gerichtlich genehmigte Vereinbarung vom 16.8.2017/17.8.2017 sowie in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 und Art. 427 Abs. 4 StPO hat der Beschuldigte sämtliche auf die Einstellungen entfallenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. 21.1.3 Verteilschlüssel Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf insgesamt CHF 7‘050.00 fest- gesetzt (CHF 5‘850.00 zzgl. CHF 1‘200.00 für die schriftliche Urteilsbegründung; pag. 233; pag. 236). Die Kammer erachtet einen internen Verteilschlüssel von 1/2 für die erfolgten Einstellungen sowie 1/2 für die Schuldsprüche als angemessen. Im Rechtsmittelverfahren werden die Verfahrenskosten auf CHF 2‘000.00 festge- setzt (Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Auch hier ist ein interner Verteilschlüssel von je 1/2 für die Einstellungen und die Schuld- sprüche angebracht. 21.2 Für das Widerrufsverfahren Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren, ausmachend CHF 150.00, werden dem Beschuldigten auferlegt, zumal er die Einleitung des Wi- derrufsverfahrens mit seinem delinquenten Verhalten verursachte. Oberinstanzlich trägt der Kanton Bern die entsprechenden Verfahrenskosten. 22. Amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ 22.1 Für das erstinstanzliche Verfahren Rechtsanwalt B.________ machte mit Honorarnote vom 26.6.2016 eine Entschädi- gung von insgesamt CHF 6‘215.40 [recte: CHF 6‘602.05] geltend (23.2 Stunden Aufwand zu CHF 250.00, ausmachend CHF 5‘775.00, zzgl. Auslagen von CHF 338.00 und MwSt. von CHF 491.45 [recte: CHF 489.05]; pag. 227 ff.). Die Vorinstanz hat ihr Ermessen bei der Honorarfestsetzung nicht überschritten, weshalb die Kammer an die vorinstanzliche Festlegung gebunden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_769/2016 vom 11.11.2017 E. 2.3 und 6B_349/2016 vom 13.12.2016 E. 2.3 und E. 2.4.2, in: Pra 2017 Nr. 23). Entsprechend wird Rechtsan- walt B.________ eine amtliche Entschädigung von CHF 5‘376.25 zugesprochen (amtlicher Stundenansatz von CHF 200.00, vgl. Art. 1 der Verordnung über die 24 Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711], zzgl. Auslagen und MwSt.). Bei diesem Ausgang des Verfahrens untersteht der Beschuldigte für die erstin- stanzlichen Aufwendungen von Rechtsanwalt B.________ der gesetzlichen Rück- und Nachzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO). 22.2 Für das oberinstanzliche Verfahren Die Festsetzung der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ im oberinstanzlichen Verfahren erfolgt nach Eingang der bereits mehrmals eingefor- derten Kostennote mit separatem Beschluss. 23. Unentgeltliche Rechtspflege von Fürsprecherin D.________ 23.1 Für das erstinstanzliche Verfahren Fürsprecherin D.________ machte mit Honorarnote vom 27.6.2016 eine Entschä- digung von insgesamt CHF 9‘297.50 geltend (31.5 Stunden Aufwand zu CHF 250.00, ausmachend CHF 7‘875.00, zzgl. Auslagen von CHF 263.90, MwSt. von CHF 651.10 und nicht mehrwertsteuerpflichtigen Auslagen von CHF 507.50; pag. 224). Die Vorinstanz hat ihr Ermessen bei der Honorarfestsetzung nicht überschritten, weshalb die Kammer an die vorinstanzliche Festlegung gebunden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_769/2016 vom 11.11.2017 E. 2.3 und 6B_349/2016 vom 13.12.2016 E. 2.3 und E. 2.4.2, in: Pra 2017 Nr. 23). Entsprechend wird Fürspre- cherin D.________ eine amtliche Entschädigung von CHF 7‘596.50 zugesprochen (31.50 Stunden zu CHF 200.00, vgl. Art. 1 EAV, zzgl. Auslagen und MwSt.). Der Beschuldigte unterliegt bei diesem Ausgang des Verfahrens der gesetzlichen Rück- und Nachzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). Dies entspricht im Übrigen der Regelung in der mit Beschluss vom 22.8.2017 gerichtlich genehmigten Vereinbarung vom 16.8.2017/17.8.2017, wonach der Beschuldigte die erst- und oberinstanzlichen Parteikosten der Straf- und Zivilklägerin zu über- nehmen hat (pag. 460 ff.; pag. 467 ff.). 23.2 Für das oberinstanzliche Verfahren Im oberinstanzlichen Verfahren macht Fürsprecherin D.________ mit Honorarno- ten vom 26.7.2018 eine Entschädigung von insgesamt CHF 3‘919.45 geltend (2017: 10.75 Stunden Aufwand zu CHF 250.00, ausmachend CHF 2‘687.50, zzgl. Auslagen von CHF 150.10, MwSt. von CHF 227.00 und nicht mehrwertsteuerpflich- tige Auslagen von CHF 217.40; 2018: 2.0 Stunden Aufwand zu CHF 250.00, aus- machend CHF 500.00, zzgl. Auslagen von CHF 26.90, MwSt. von CHF 40.55 und nicht mehrwertsteuerpflichtige Auslagen von CHF 70.00; pag. 527 f.). Die beiden Honorarnoten geben zu keinen Beanstandungen Anlass. Fürsprecherin D.________ wird eine amtliche Entschädigung von CHF 3‘231.25 zugesprochen (Stundenansatz von CHF 200.00, vgl. Art. 1 EAV). Der Beschuldigte unterliegt der gesetzlichen Rück- und Nachzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO sowie mit Beschluss vom 22.8.2017 25 gerichtlich genehmigte Vereinbarung vom 16.8.2017/17.8.2017, pag. 460 ff.; pag. 467 ff.). VI. Verfügungen 24. DNA und übrige biometrische erkennungsdienstliche Daten Beim Beschuldigten wurden ein DNA-Profil erstellt und biometrische erkennungs- dienstliche Daten angelegt (pag. 81). Bei bedingtem oder teilbedingtem Strafvollzug werden die DNA-Profile und die üb- rigen erkennungsdienstlichen Daten fünf Jahre nach Ablauf der Probezeit gelöscht (Art. 16 Abs. 1 Bst. e des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Perso- nen [DNA-ProfilG; SR 363]; Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten [SR 361.3]). Ent- sprechend wird die Zustimmung zur Löschung des DNA-Profils und der übrigen biometrisch erkennungsdienstlichen Daten (beides PCN ________) erteilt. 26 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 27.6.2016 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Beschimpfung, angeblich begangen in der Zeit von August 2014 bis am 10.3.2015 in E.________ zum Nachteil von C.________ ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten eingestellt wurde; 2. A.________ von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Ausländerge- setz durch rechtwidrigen Aufenthalt, angeblich begangen in der Zeit vom 1.8.2013 bis 24.9.2015 in F.________, E.________, Bern und Luzern ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten freigesprochen wurde. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Freiheitsberaubung, mehrfach begangen in der Zeit von August 2014 bis am 11.6.2015 in E.________ zum Nachteil von C.________; 2. der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz, begangen durch Missachtung einer Ein- sowie Ausgrenzung am 23.7.2015 in E.________ und Luzern; und in Anwendung der Art. 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 183 Ziff. 1 aStGB 119 Abs. 1 AuG 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und Abs. 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre fest- gesetzt. Die Polizeihaft von 2 Tagen wird an die Freiheitsstrafe angerechnet. 27 2. Zu den auf die Schuldsprüche entfallenden hälftigen erstinstanzlichen Verfahrens- kosten von total CHF 7'050.00, ausmachend CHF 3‘525.00. 3. Zu den die Schuldsprüche entfallenden hälftigen oberinstanzlichen Verfahrenskos- ten von total CHF 2‘000.00, ausmachend CHF 1‘000.00. III. Zum Widerrufsverfahren: 1. Das Widerrufsverfahren betreffend den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kriens 1 vom 26.8.2013 wird eingestellt. 2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 150.00 für das Widerrufsverfah- ren werden A.________ auferlegt. 3. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 150.00 für das Widerrufsverfah- ren trägt der Kanton Bern. IV. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 23.20 200.00 CHF 4'640.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 338.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 4'978.00 CHF 398.25 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5'376.25 volles Honorar 250.00 CHF 5'775.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 338.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 6'113.00 CHF 489.05 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 6'602.05 nachforderbarer Betrag CHF 1'225.80 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 5‘376.25 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 1‘225.80, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 28 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, für das oberinstanzliche Verfahren wird nach Eingang der Kostennote bestimmt werden. 3. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C.________, Fürspre- cherin D.________, für die Aufwendungen im Zivilpunkt wird im erstinstanzlichen Ver- fahren wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 31.50 200.00 CHF 6'300.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 263.90 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 6'563.90 CHF 525.10 Auslagen ohne MWST CHF 507.50 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 7'596.50 volles Honorar 250.00 CHF 7'875.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 263.90 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 8'138.90 CHF 651.10 Auslagen ohne MWSt CHF 507.50 Total CHF 9'297.50 nachforderbarer Betrag CHF 1'701.00 A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 7‘596.50 und Fürsprecherin D.________ die Diffe- renz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘701.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (vgl. die mit Beschluss vom 22.8.2017 gerichtlich genehmigte Vereinbarung vom 16.8.2017/17.8.2017; Art. 135 Abs. 4 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). 4. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C.________, Fürspre- cherin D.________, für die Aufwendungen im Zivilpunkt wird im oberinstanzlichen Ver- fahren wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 10.75 200.00 CHF 2'150.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 150.10 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 2'300.10 CHF 184.00 Auslagen ohne MWST CHF 217.40 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2'701.50 volles Honorar 250.00 CHF 2'687.50 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 150.10 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 2'837.60 CHF 227.00 Auslagen ohne MWSt CHF 217.40 Total CHF 3'282.00 nachforderbarer Betrag CHF 580.50 29 Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 2.00 200.00 CHF 400.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 26.90 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 426.90 CHF 32.85 Auslagen ohne MWST CHF 70.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 529.75 volles Honorar 250.00 CHF 500.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 26.90 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 526.90 CHF 40.55 Auslagen ohne MWSt CHF 70.00 Total CHF 637.45 nachforderbarer Betrag CHF 107.70 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 3‘231.25 (CHF 2‘701.50 zzgl. CHF 529.75) und Fürsprecherin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 688.20 (CHF 580.50 zzgl. CHF 107.70), zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (vgl. die mit Be- schluss vom 22.8.2017 gerichtlich genehmigte Vereinbarung vom 16.8.2017/17.8.2017; Art. 135 Abs. 4 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). V. Weiter wird verfügt: 1. Es wird festgestellt, dass A.________ und C.________ am 16.8.2017/17.8.2017 eine Vereinbarung über die Zivilforderungen abgeschlossen haben, welche mit Beschluss der Kammer vom 22.8.2017 genehmigt wurde. 2. Die auf die Einstellungen entfallenden hälftigen erstinstanzlichen Verfahrenskos- ten, ausmachend CHF 3‘525.00, werden A.________ zur Bezahlung auferlegt (vgl. gerichtlich genehmigte Vereinbarung vom 16.8.2017/17.8.2017; Kammerbeschluss vom 22.8.2017 und 26.2.2018; Art. 426 Abs. 2, Art. 427 Abs. 4 StPO). 3. Die auf die Einstellungen entfallenden hälftigen oberinstanzlichen Verfahrenskos- ten, ausmachend CHF 1‘000.00, werden A.________ zur Bezahlung auferlegt (vgl. gerichtlich genehmigte Vereinbarung vom 16.8.2017/17.8.2017; Kammerbeschluss vom 22.8.2017 und 26.2.2018; Art. 426 Abs. 2, Art. 427 Abs. 4 StPO). 4. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des über A.________ erstellten DNA-Profils (PCN ________) nach Ablauf der Frist erteilt (Art. 16 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 5. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________) nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde wird 30 erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 6. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt und Notar B.________ - der Straf- und Zivilklägerin a.v.d. Fürsprecherin D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Bern-Mittelland - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Migrationsdienst des Kantons Luzern (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ab- lauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 16. Oktober 2018 Im Namen der 2. Strafkammer Die Präsidentin: Oberrichterin Bratschi Die Gerichtsschreiberin: Bank Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Adresse: Pretorio, Viale Stefano Franscini 3, 6500 Bellinzona) schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). Gegen den Entschädigungsentscheid kann der amtliche Rechtsbeistand der Privatklägerschaft innert 10 Ta- gen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Adresse: Pretorio, Viale Stefano Franscini 3, 6500 Bellinzona) schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 138 Abs. 1 StPO). 31