Aus diesen Gründen rechtfertigt es sich, in diesem Verfahren keine Verfahrenskosten zu erheben. Dies muss auch für die vorinstanzlichen Verfahrenskosten gelten. In diesem Umfang ist die Beschwerde gutzuheissen. 10. Der Beschwerdeführer ist nicht anwaltlich vertreten und macht auch keine Parteikosten geltend. 8 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde wird betreffend Ziff. 3. des Entscheids der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 30. August 2016 gutgeheissen. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.