8. Gestützt auf diese Erwägungen ist die Beschwerde gegen den Entscheid der POM vom 30. August 2016 abzuweisen. Auch wenn die Kammer durchaus nachvollziehen kann, weshalb sich der Beschwerdeführer dagegen zur Wehr gesetzt hat, sind ihr aus den genannten Gründen die Hände gebunden. Der Entscheid der ASMV, die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Gewährung des Electronic Monitorings per sofort (das heisst auch hinsichtlich aller bereits hängiger Gesuche) umzusetzen, ist rechtstaatlich korrekt. V. Kosten und Entschädigung