Vor diesem Hintergrund erübrigt sich die vom Beschwerdeführer beantragte Befragung von Gerichtspräsident M. Müller (vgl. Beschwerde, S. 5). […] Was weiter die vom Beschwerdeführer behaupteten Dispositionen angeht, ergibt sich Folgendes: Dass er seine Berufung u.a. aufgrund der Auskunft des Regionalgerichtes i.S. EM zurückgezogen haben will, ist wenig nachvollziehbar, zumal aus seinen Ausführungen geschlossen werden muss, dass das Regionalgericht ihn bereits anlässlich der mündlichen Urteilsbegründung auf die Möglichkeit des Vollzugs in der Form von EM hingewiesen hat.