Das nun aufgrund des neuen Entscheides des Bundesgerichts die Bestimmung der EM-Verordnung bundesrechtswidrig sein solle, könne nicht rückwirkend zu seinen Lasten ausfallen. Auch wenn das Regionalgericht für die Bewilligung von Electronic Monitoring nicht zuständig sei, habe er aufgrund der Tatsache, dass er anwaltlich vertreten gewesen sei, vollständig darauf bauen können, die Sondervollzugsform in Anspruch nehmen zu können. Letztlich habe er wegen der Zusicherung des Gerichtspräsidenten die Berufung zurückgezogen und das Urteil akzeptiert.