7. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er habe bereits beim Urteil des Regionalgerichts auf die ihm zu diesem Zeitpunkt erklärte Möglichkeit des Electronic Monitoring vertraut. Diese Vollzugsform sei denn auch vom Gericht so in das Urteil eingebaut und die Strafe nach dieser Möglichkeit bemessen worden. Es widerspreche klar dem Grundsatz des Vertrauens in die Behörden und Gesetze, wenn nachteilige Bestimmungen rückwirkend gelten würden. Das nun aufgrund des neuen Entscheides des Bundesgerichts die Bestimmung der EM-Verordnung bundesrechtswidrig sein solle, könne nicht rückwirkend zu seinen Lasten ausfallen.