Das Bundesgericht stellte damit einzig die Bundesrechtswidrigkeit der Regelung fest, wie sie auch in Art. 3 Abs. 1 lit. b der Verordnung des Kantons Bern über den Vollzug von Freiheitsstrafen in der Form des "Electronic Monitoring" (EM- Verordnung; BSG 341.12) enthalten ist (namentlich die Massgeblichkeit des unbedingt zu vollziehenden Teils bei teilbedingten Freiheitsstrafen) und versagte ihr in Folge die Anwendung. Es handelt sich dabei nicht um einen Fall von Rückwirkung neuen Rechts, sondern um einen Fall von derogatorischer Kraft des Bundesrechts gemäss Art. 49 Abs. 1 BV. Gestützt auf Art. 49 Abs. 1 BV geht Bundesrecht entgegenstehendem kantonalem Recht vor.