Das Bundesgericht erwog in seinem Entscheid, dass sich §16 der solothurnischen Justizvollzugsverordnung nicht auf den Bundesratsbeschluss vom 2. September 2015 stützen könne, welcher den Vollzug im Electronic Monitoring für «Freiheitsstrafen von mindestens 20 Tagen bis höchstens 1 Jahr» bewilligt. §16 Abs. 3 Satz 3 der solothurnischen Justizvollzugsverordnung sei mit dem Wortlaut, Sinn und Zweck des übergeordneten Rechts nicht vereinbar und verletze Bundesrecht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1253/2015 vom 17. März 2016 E. 2.6).