a in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit. b der kantonalbernischen Verordnung über den Vollzug von Freiheitsstrafen in der Form des "Electronic Monitoring" (EM- Verordnung; BSG 341.12), die für die Berechnung der Strafdauer zur Zulassung zum "Electronic Monitoring" bei teilbedingten Freiheitsstrafen auf den vom Gericht unbedingt ausgesprochenen Teil der Strafe abstellen, verstossen gegen Bundesrecht.»