«Gemäss neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Vollzugsform des "Electronic Monitoring" bei teilbedingten Freiheitsstrafen von mehr als zwölf Monaten zudem grundsätzlich nicht möglich (Urteil 6B_1253/2015 vom 17. März 2016 E. 2.5 ff.). Anderslautende kantonale Bestimmungen sind bundesrechtswidrig (Urteil 6B_1253/2015 vom 17. März 2016 E. 2.6). Selbst wenn wie beantragt bloss zwölf Monate der verhängten Freiheitsstrafe von 36 Monaten unbedingt ausgesprochen würden, wäre ein Vollzug in der Form des "Electronic Monitoring" demnach nicht möglich. Die vom Beschwerdeführer angeführten Art. 2 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 lit.