Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist festzuhalten, dass das Bundesgericht sich in seinem Urteil 6B_1253/2015 zwar auf die Justizvollzugsverordnung des Kantons Solothurn bezogen hat. Inhaltlich ist die Regelung des Kantons Solothurn jedoch identisch mit jener im Kanton Bern; beide Kantone sind davon ausgegangen, dass für die Berechnung der Strafdauer bei teilbedingten Freiheitsstrafen der vom Gericht ausgesprochene unbedingt zu vollziehende Teil der