6. Der Beschwerdeführer macht geltend, die rückwirkende Anwendung der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche ausserdem solothurnisches Recht mit anderer Formulierung betreffe, sei unzulässig und bundesrechtswidrig. Der massgebliche Sachverhalt müsse sich nicht abschliessend, sondern lediglich schwergewichtig unter altem Recht verwirklicht haben. Der Festsetzung des Strafmasses komme dabei wichtige Bedeutung zu, weshalb das am Tag der Urteilsfällung am 5. November 2013 geltende Recht anzuwenden sei.