JUVV sei mit Wortlaut, Sinn und Zweck des "übergeordneten Rechts" nicht vereinbar und verletze Bundesrecht. Weil die ausgesprochene Strafe (ab initio) massgebend sei, in casu die 27 Monate, sei der EM-Vollzug des "unbedingt zu vollziehenden Teils", in casu neun Monate, ausgeschlossen (E. 2.6. mit Hinweisen).» Für die Beurteilung der Beschwerde stellt die Kammer auf diesen Sachverhalt ab. Dabei ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt geltend machte, der Strafvollzug in Form von Electronic Monitoring sei ihm von der ASMV verbindlich zugesichert worden. IV. Rechtliches