a BRB (Freiheitsstrafe bis höchstens ein Jahr) noch auf Ziff. 1 lit. b BRB (bei langen Freiheitsstrafen anstelle des Arbeitsexternats, d.h. als zusätzliche Vollzugsstufe vor der bedingten Entlassung) stützen (E. 2.5. mit Hinweisen). Massgebend sei das vom Gericht "ausgesprochene Strafmass", wie dies § 16 Abs. 3 Satz 1 JUVV zutreffend statuiere. § 16 Abs. 3 Satz 3 JUVV verletze die im BRB bewilligte und gestattete Strafmassobergrenze und stehe im Gegensatz zu § 16 Abs. 2 lit, a und b JUVV. § 16 Abs. 3 Satz 3 JUVV sei mit Wortlaut, Sinn und Zweck des "übergeordneten Rechts" nicht vereinbar und verletze Bundesrecht.