Freiheitsstrafen werde auf die Gesamtdauer abgestellt. Bei teilbedingten Freiheitsstrafen sei der unbedingt zu vollziehende Teil massgebend (§ 16 Abs. 3 JUVV) (E. 2.3.). Im konkreten Fall würde das solothurnische Recht den EM-Vollzug des unbedingt ausgesprochenen Teils der Freiheitsstrafe zulassen. Es frage sich indessen, ob § 16 Abs. 3 Satz 3 JUVV mit übergeordnetem Recht vereinbar sei. Während das Bundesgericht die Anwendung kantonalen Rechts unter dem Gesichtspunkt von Willkür prüfe, beurteile es eine Bundesrechtswidrigkeit der Vollzugsverordnung frei. Für den Strafvollzug seien die Kantone zuständig, soweit das Gesetz nichts anderes vorsehe;