4 EM festzulegen und restriktiven Bedingungen zu unterwerfen oder überhaupt zu versagen (E. 2.2. mit Hinweisen). Gemäss der solothurnischen Justizvollzugsverordnung (JUVV) könne EM u.a. bei kurzen Freiheitsstrafen von mindestens 20 Tagen bis zu höchstens einem Jahr zur Anwendung gelangen (§ 16 Abs. 2 lit. a JUVV). Massgebend sei die vom Gericht ausgesprochene Freiheitsstrafe. Bei mehreren Freiheitsstrafen werde auf die Gesamtdauer abgestellt.