Am 17. März 2016 urteilte das Bundesgericht in der Angelegenheit 6B_1253/2015. Es ging dabei um den Vollzug der unbedingt ausgesprochenen neun Monate einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 27 Monaten mittels EM im Kanton Solothurn. Das solothurnische Amt für Justizvollzug hatte den Betroffenen zum Normalvollzug aufgeboten und ihm mitgeteilt, die Sondervollzugsform des EM komme für ihn nicht in Frage. Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos. Das Bundesgericht erwog, die kantonale Ausführungsgesetzgebung zur bundesrätlichen Bewilligung stelle autonomes kantonales Recht dar. Die Kantone blieben im Rahmen der Bewilligung frei, die Anwendung des