a EM-Verordnung fest, dass EM anstelle des Vollzugs von Freiheitsstrafen von 20 Tagen bis zu zwölf Monaten zur Anwendung gelangen kann (sog. front door- Variante). Weiter statuiert das kantonale Recht, dass bei teilbedingten Freiheitsstrafen für die Zulassung zu EM der vom Gericht ausgesprochene unbedingt zu vollziehende Teil der Strafe für die Berechnung der Strafdauer massgebend ist (Art. 3 Abs. 1 lit. b EM-Verordnung).