[…] Mit Beschluss vom 02. September 2015 (BRB; BBI 2015 6925) verlängerte der Bundesrat letztmals u.a. dem Kanton Bern die Bewilligung, Freiheitsstrafen in Form des elektronisch überwachten Vollzugs ausserhalb der Vollzugseinrichtung zu vollziehen. Konkret beschloss der Bundesrat, es werde bewilligt, Freiheitsstrafen von mindestens 20 Tagen bis höchstens ein Jahr in der Form des elektronisch überwachten Vollzugs ausserhalb der Vollzugseinrichtung zu vollziehen (Ziff. 1 lit. a BRB). Dementsprechend hält Art. 2 Abs. 1 lit. a EM-Verordnung fest, dass EM anstelle des Vollzugs von Freiheitsstrafen von 20 Tagen bis zu zwölf Monaten zur Anwendung gelangen kann (sog. front door- Variante).