offenkundig selber der Ansicht gewesen, dass es dem Beschwerdeführer möglich sei, seine Strafe in der Form von EM zu vollziehen. Ihm das EM nun aufgrund der neusten Rechtsprechung des Bundesgerichts zu verweigern, lasse sich mit Vertrauensschutz und Rechtssicherheit nicht vereinbaren und komme wertmässig der rückwirkenden Anwendung neuen Rechts auf einen altrechtlichen Sachverhalt gleich. Am 03. Mai 2016 erliess die ASMV die hier angefochtene Verfügung (Vorakten: pag.