Er habe sich darauf eingestellt, seine Strafe in Form des EM vollziehen zu können, und in der Folge auch alle Anstrengungen unternommen, um sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung von EM zu erfüllen. Abgesehen davon, dass sich das Bundesgericht in seinem Urteil vom 17. März 2016 mit solothurnischem Recht befasst habe, das sich vom bernischen Recht unterscheide, sei Art. 3 Abs. 1 lit. b EM- Verordnung, wonach für die Zulassung zu EM bei teilbedingten Freiheitsstrafen der vom Gericht ausgesprochene unbedingt zu vollziehende Teil der Strafe für die Berechnung der Strafdauer massgebend ist, unverändert in Kraft. Bei Erlass der Verfügung vom 22. Februar 2016 sei sodann die ASMV