Der Beschwerdeführer brachte vor, die Vollzugsform des EM sei vom Gericht in die Diskussion der Strafzumessung miteinbezogen worden und es sei naheliegend, dass diese Möglichkeit bei der Festsetzung einer teilbedingten Strafe eine nicht unwesentliche Rolle gespielt habe. Offenbar habe ihm durch das ausgesprochene Strafmass ermöglicht werden sollen, seine Strafe in der Form des EM zu vollziehen, was auch Eingang in die schriftliche Urteilsbegründung gefunden habe. Er habe sich darauf eingestellt, seine Strafe in Form des EM vollziehen zu können, und in der Folge auch alle Anstrengungen unternommen, um sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung von EM zu erfüllen.