3 ff.). Am 15. April 2016 meldete sich der Beschwerdeführer telefonisch bei der ASMV und erkundigte sich nach der Verbüssung seiner Strafe in der Form von EM, worauf ihm mitgeteilt wurde, die Sondervollzugsform EM sei nun aufgrund eines inzwischen ergangenen Bundesgerichtsurteils nicht mehr möglich (Vorakten: pag. 10). In der Folge reichte der nunmehr 3 anwaltlich vertretene Beschwerdeführer am 28. April 2016 ein Gesuch mit den folgenden Rechtsbegehren ein (Vorakten: pag. 11 ff.):