Indem ihm ein teilbedingter Vollzug gewährt wird, könnte er - auch mit Blick auf die Möglichkeiten der Sondervollzugsform "Electronic Monitoring" - den nun eingeschlagenen, positiven Weg weiterverfolgen und würde nicht zum x-ten Mal aus den Bemühungen, im normalen Arbeitsleben Fuss zu fassen, gerissen werden." Mit Verfügung vom 22. Februar 2016 bot die ASMV den Beschwerdeführer zum Vollzug der unbedingt ausgesprochenen elf Monate Freiheitsstrafe per 09. Mai 2016 auf und teilte ihm u.a. mit, er habe auch die Möglichkeit, seine Strafe unter gewissen Voraussetzungen in der Sondervollzugsform des EM zu verbüssen (Vorakten: pag. 3