«Am 05. November 2013 verurteilte das Regionalgericht Bern-Mittelland den Beschwerdeführer wegen mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Vergehen gegen das Bundesgesetz vom 03. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121), Übertretung des BetmG, Vergehen gegen das Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54), versuchten gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls sowie gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, davon elf Monate bedingt vollziehbar bei