Auf die Beschwerde vom 30. September 2016 ist einzutreten. Die Kognition der Kammer richtet sich nach Art. 80 VRPG. III. Sachverhalt 5. Für den Sachverhalt kann vorliegend auf die unbestritten gebliebene Zusammenfassung der Geschehnisse im POM-Entscheid vom 30. August 2016 verwiesen werden (pag. 13 f.):