aufgrund besonderer Umstände im Sinne von Art. 108 Abs. 1 VRPG sei davon abzusehen, Verfahrenskosten zu erheben bzw. seien diese vom Kanton zu tragen. Der Beschwerdeführer selber liess sich anschliessend nicht mehr vernehmen. II. Formelles 4. Gemäss Art. 81a des Gesetzes über den Straf- und Massnahmenvollzug (SMVG; BSG 341.1) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts als letzte kantonale Instanz Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide über den Vollzug von Strafen und Massnahmen. Die 2. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der vorlie-