3. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 2. Strafkammer am 4. Oktober 2016 das Beschwerdeverfahren und forderte die POM auf, innert Frist eine Stellungnahme sowie die Vollzugsakten des Beschwerdeführers einzureichen. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2016 beantragte die POM mit Verweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft ihrerseits beantragte in ihrer Stellungnahme vom 9. November 2016 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde; aufgrund besonderer Umstände im Sinne von Art.