2. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer (nun ohne anwaltliche Vertretung) am 30. September 2016 beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde und stellte folgende Anträge (vgl. pag. 1 ff.): «1. Der Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 30. August 2016 sei aufzuheben und der unbedingte Teil der mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 5. November 2013 ausgesprochenen Strafe von 11 Monaten sei in Form des Electronic Monitorings zu vollziehen.