Dagegen erhob der Beschwerdeführer, damals noch vertreten durch Rechtsanwalt C.________, am 3. Juni 2016 bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (nachfolgend: POM) Beschwerde, wobei er die Aufhebung der Verfügung der ASMV vom 3. Mai 2016 beantragte (vgl. amtliche Akten ASMV pag. 17 ff.). Mit Entscheid vom 30. August 2016 stellte die POM zunächst fest, im Folgenden werde nicht von einem Nichteintreten (die ASMV habe das Gesuch ja materiell behandelt), sondern von einer Abweisung des Gesuches ausgegangen. Weiter wies sie die Beschwerde ab (vgl. pag. 7 ff.).