unter Ausrichtung einer Parteientschädigung an A.________ für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen und oberinstanzlichen Verfahren. Die Höhe der Entschädigung wird mit separatem Beschluss festgelegt; sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 217.00 für die wirtschaftlichen Einbussen, die ihm aus seiner notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind. III. Weiter wird verfügt: 1. Die folgenden Beweismittel werden aus den Akten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet: