A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum von Marihuana, angeblich begangen am 22.1.2014 von 00.00 Uhr bis 10.30 Uhr in C.________ und anderswo in der Schweiz; ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, begangen am 22.1.2014 um ca. 10.30 Uhr in C.________; unter Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4‘228.00 und der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 800.00, insgesamt ausmachend CHF 5‘028.00, an den Kanton Bern;