13 20.64) für seinen Lohnausfall zzgl. CHF 56.00 Auslagen (Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel von C.________ nach Biel), insgesamt ausmachend CHF 217.00, zugesprochen. 14 V. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Einzelgericht) vom 15.8.2016 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: