Die beiden Hauptverhandlungen dauerten 2.1 bzw. 2 Stunden. Inklusive Weg (ca. 1.5 Stunden / Tag, ausmachend 3 Stunden) sind damit für die Hauptverhandlungen einzig 7.1 Stunden ausgewiesen. Der Beschuldigte hatte mithin einzig einen Arbeitsausfall von 7.8 Stunden. Die Kammer erachtet den geltend gemachten Stundenansatz von CHF 20.64 als gerade noch angemessen – insbesondere unter Berücksichtigung des durch die Vorinstanz korrekt errechneten Tagessatzes (vgl. pag. 382 f., S. 21 f. der erstinstanzlichen Hauptverhandlung). Entsprechend wird dem Beschuldigten eine Entschädigung von CHF 161.00 (7.1 x