_ keine weitergehenden Ausführungen. Belege, welche den Arbeitsausfall des Beschuldigten beweisen würden, liegen der Kammer keine vor. Die Kammer hat den Anspruch allerdings von Amtes wegen zu überprüfen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Gemäss detaillierter Honorarnote vom 15.8.2016 fand einzig am 31.8.2015 eine persönliche Besprechung von 0.7 Stunden mit dem Klienten statt (pag. 328). Die restlichen Besprechungen erfolgten via Telefon, weshalb ein Arbeitsausfall nicht erwiesen ist. Die beiden Hauptverhandlungen dauerten 2.1 bzw. 2 Stunden.