und wies dies auf der Honorarnote als Bestandteil des Gesamtbetrags von CHF 19‘280.85 (CHF 18‘912.85 Honorar sowie CHF 368.00 Parteientschädigung für Lohnausfall) aus (pag. 327). Oberinstanzlich macht Rechtsanwalt B.________ die Entschädigung für den Lohnausfall folglich erneut geltend (vgl. pag. 433). Als Begründung führte Rechtsanwalt B.________ aus, dem Beschuldigten sei durch die zwei Verhandlungstermine in Biel sowie die Besprechungen bei ihm im Büro ein Lohnausfall in dieser Höhe entstanden (pag. 349). Oberinstanzlich macht Rechtsanwalt B.________ keine weitergehenden Ausführungen.