Für die wirtschaftlichen Einbussen (Lohnausfall) Der Beschuldigte hat im Übrigen Anspruch auf eine Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihm aus seiner notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO). Erstinstanzlich machte Rechtsanwalt B.________ für den Beschuldigten einen Lohnausfall von 12.5 Stunden à CHF 20.64 zzgl. Auslagen von CHF 110.00, ausmachend CHF 368.00 geltend und wies dies auf der Honorarnote als Bestandteil des Gesamtbetrags von CHF 19‘280.85 (CHF 18‘912.85 Honorar sowie CHF 368.00 Parteientschädigung für Lohnausfall) aus (pag.