12 14. Entschädigung 14.1 Für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte (Anwaltshonorar) In Anwendung von Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO hat der Beschuldigte Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte. Die Kammer erachtet den geltend gemachten Aufwand für das erst- und oberinstanzliche Verfahren als deutlich übersetzt (CHF 18‘912.85 für das erstinstanzliche Verfahren, pag. 327 ff.; CHF 9‘349.50 für das oberinstanzliche Verfahren, pag.