428 Abs. 1 StPO). Im Rechtsmittelverfahren werden die Verfahrenskosten auf CHF 800.00 festgesetzt (Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets, VKD; BSG 161.12). Der Beschuldigte obsiegt mit seinem Antrag auf Freispruch von der Anschuldigung des Fahrens in fahrunfähigem Zustand. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 800.00 werden folglich dem Kanton Bern zur Bezahlung auferlegt.