Nach dem Gesagten muss folglich in dubio davon ausgegangen werden, dass die Fahrfähigkeit beim Beschuldigten nicht beeinträchtigt war, zumal weder der gesetzlich festgelegte Grenzwert von 1.5 µg/L nachgewiesen werden konnte noch anderweitige stichhaltige Beweise vorhanden sind, welche gegen das Vorhandensein der Fahrfähigkeit sprechen würden. Es ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Fahrt fahrunfähig war (vgl. auch BGE 130 IV 32). Nach dem Gesagten hat mithin ein Freispruch wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, angeblich begangen am 22.1.2014 um ca. 10.30 Uhr in C.________ zu erfolgen.