Schliesslich werde bemängelt, dass es sich um ein reines Aktengutachten handle, obwohl es notwendig gewesen sei, sich auch persönlich mit dem Beschuldigten auseinanderzusetzen. Aus diesen Gründen habe ein Freispruch bezüglich des Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu erfolgen (pag. 397 ff.; pag. 435 ff.).